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5.2.5 Rückkehr in die Ehewohnung nach Vereinbarung über Trennung?
Hat sich ein Ehegatte in Kenntnis aller Umstände zum Verlassen der Ehewohnung verpflichtet, kann er in weiterer Folge davon nicht wieder abgehen, auch wenn – ohne Vergleich – eine Regelungsverfügung zu seinen Gunsten zu erlassen wäre; später eintretende Änderungen werden von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs jedoch nicht erfasst, dh dem Ehegatten ist es nicht verwehrt, eine wesentliche Änderung von solchen Umständen geltend zu machen. Bei einer massiven Änderung der Verhältnisse ist es daher möglich, trotz Bestehens eines gerichtlichen Vergleichs über eine einstweilige Benützung der Ehewohnung (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO) zu einer neuen Regelung zu gelangen; in einem solchen Fall würde das Festhalten am Vergleich eine grobe Verletzung der Interessen einer Partei bedeuten (vgl 7 Ob 192/05v).