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Dokument-ID: 1025441
3.1.1 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
- Rechtsgrundlage: § 55 EheG
- Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
- seit drei Jahren aufgehoben,
- so kann jeder Ehegatte
- wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe
- deren Scheidung begehren.
- Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist (§ 55 Abs 1 EheG).
- Härteabwägung:
- Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen (§ 55 Abs 2 EheG).
- Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist (§ 55 Abs 3 EheG).
- Die Rechtsprechung versteht den Begriff der „häuslichen Gemeinschaft „in einem sehr umfassenden Sinn, nämlich als Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft und gelangt damit im Ergebnis zu einer weitgehenden Gleichsetzung der Begriffe „eheliche Lebensgemeinschaft“ und „häusliche Gemeinschaft“ (Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 3 zu § 55 EheG).
- Gemeinsames Wohnen bei vorhandenen getrennten Lebensbereichen schließt die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht aus; in diesem Fall würde aber ein Abbruch der persönlichen Beziehungen und eine getrennte Lebensführung der Ehegatten vorausgesetzt.
- Trotz räumlicher Trennung liegt dann keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vor, wenn weiterhin eine Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft besteht; nur gelegentliche Besuche und fallweiser Geschlechtsverkehr indizieren bei räumlicher Trennung nicht das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft (siehe auch Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 4 zu § 55 EheG).