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Dokument-ID: 1025437
2.1.2 Scheidung wegen ehezerrüttendem Verhalten ohne Verschulden
- Rechtsgrundlage: § 50 EheG
- Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe
- infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht,
- so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
- Unter „geistiger Störung“ versteht die Rechtsprechung „Geisteskrankheiten minderer Stufen“ aber auch „nervöse Störungen“ (Psychoneurosen, Zwangsneurosen), „geistige Anomalien“ (Melancholie, Hysterie), „unwiderstehliche Drogen- und Alkoholsucht“, „wahnhafte Einbildungen“ (Eifersuchtswahn) sowie auch einzelne „abnorme Handlungsweisen“, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt. Entscheidend ist, dass in diesem Zustand die freie Willensbildung des Ehegatten erheblich herabgesetzt ist, ohne dass dadurch aber die geistige Gemeinschaft mit dem Partner aufgehoben wird (Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 2 zu § 50 EheG).
- In dem auf § 50 EheG gestützten Scheidungsbegehren ist nicht auch das Begehren auf Scheidung nach § 49 EheG eingeschlossen. Kann der Kläger die geistige Störung des Partners nicht beweisen, so ist daher die Klage abzuweisen und nicht etwa die Ehe nach § 49 EheG zu scheiden (OGH 6 Ob 122/61 EvBl 1961/363 = EFSlg 2.3.2002) (Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 5 zu § 50 EheG).
- Vermeidung von Härten:
- Im Fall von § 50 EheG darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlass der Erkrankung (§ 54 EheG).
- Verschuldensausspruch:
- Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
- Wird die Ehe lediglich aufgrund des § 50 EheG geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
- Unterhaltsrechtliche Konsequenzen:
- Ist die Ehe allein aus einem in § 50 bezeichneten Grund geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der § 66 EheG (Verpflichtung des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten zur Leistung eines des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts) und 67 EheG (Einschränkung des Unterhalts nach § 66 EheG auf Billigkeit bei Gefährdung des eigenen angemessen Unterhalts) entsprechende Anwendung.