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Dokument-ID: 1089021
4.3.4 Schenkungsvertrag
- Rechtsgrundlage:
- §§ 938 ff ABGB
- Allgemeines:
- Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen.
- Als zweiseitiges Rechtsgeschäft bedarf die Schenkung der Zustimmung des Beschenkten, weil sich niemand Zuwendungen aufdrängen lassen muss.
- Das gegenwärtige Vermögen kann zur Gänze verschenkt werden. Ein Vertrag, in dem das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht aber nur insoweit, als er dessen Hälfte nicht übersteigt (§ 944 ABGB; Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II, Rz 841).
- Der Grund der Schenkung liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (OGH NZ 1991, 10; NZ 2014/85).
- Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft.
- Die „Schenkungsabsicht“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zuwendung eine Belohnung sein soll oder aus sittlicher Pflicht gemacht wird (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II, Rz 843).
- Eine bloß erhoffte Gegenleistung als Motiv für die Schenkung schließt den Schenkungscharakter nicht aus (OGH JBl 2010, 502).
- Schenkungen, die sofort erfüllt werden, sind nicht formbedürftig. Das bloße Schenkungsversprechen, das ist ein Schenkungsvertrag, bei dem die Sache nicht sofort übergeben wird – Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB), bedarf eines Notariatsaktes (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG).
- Die Schenkung von Forderungen bedarf einer Übergabe durch Zeichen, zum Beispiel durch Übergabe von Urkunden, Verständigung des Schuldners, Übergabe eines Sparbuches.
- Willensmängel, Leistungsstörungen
- Die Gültigkeit von Schenkungen richtet sich im Allgemeinen nach den für Verträge geltenden Bestimmungen.
- Schenkungen können wegen Motivirrtums angefochten werden (§ 901 ABGB).
- Widerruf
- Ebenso wie entgeltliche Verträge dürfen auch Schenkungen in der Regel nicht widerrufen werden (§ 946 ABGB). Eine Ausnahme wird jedoch für einige nach Vertragsabschluss eintretende Gründe gemacht.
- Gem § 947 ABGB kann eine Schenkung wegen nachträglicher Dürftigkeit des Geschenkgebers widerrufen werden. Damit ist gemeint, dass dem Geschenkgeber der nötige Unterhalt fehlt.
- Darüber hinaus kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen seinen Wohltäter eines groben Undanks schuldig macht. Darunter sind gerichtlich strafbare Verletzungen an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen zu verstehen (§ 948 ABGB).
- „Gegen seinen Wohltäter“ wird weit interpretiert, sodass Angriffe auf die Gefühlssphäre eingeschlossen sind. Daher berechtigt zum Beispiel die Verletzung naher Familienangehöriger zum Widerruf. Andererseits meint aber § 948 nicht jede strafbare Handlung, sondern nur eine solche, die einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht III, Rz 856).
- Schon der Undank – und nicht erst der Widerruf der Schenkung – macht den Beschenkten zum unredlichen Besitzer (§ 949 ABGB). Er hat deshalb für seine Aufwendungen kein Zurückbehaltungsrecht (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht III, Rz 857).
- Das Widerrufsrecht verjährt gem § 1487 ABGB in 3 Jahren.
- Exkurs Übergabsverträge
- Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen. Sie bezwecken die vorgezogene Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand (SZ 2005/103).
- Häufig treten neben die Gegenleistungen an den Übergeber auch Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende Erben. Die weichenden Geschwister werden regelmäßig mit einem Betrag unter dem Verkehrswert abgefunden, wie dies dem Anerben- und Höferecht entspricht. Die Wertdifferenz stellt einen Schenkungsteil dar, sodass der Übergabsvertrag dann ein gemischtes Geschenk ist. Daher ist zum Beispiel auch Anfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung gem § 951 möglich. Maßgebend ist der Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Bollenberger in KBB, § 938 Rz 9).
- Judikatur
- RS0121546: Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach § 947 ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden „Bedarfslücke").
- RS0018941: Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Schenker nachträglich den Undank ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) verzeiht. Weder die Feststellung, dass die Geschenkgeberin den Geschenknehmer (Sohn) und dessen Ehegattin auch nach der strafbaren Handlung noch zu sich eingeladen hat, weil sie die Herbeiführung einer Versöhnung versuchen wollte, noch der Umstand, dass sie bei ihrer Parteienvernehmung die Frage, ob sie dem Geschenknehmer verziehen habe, nicht beantwortete, jedoch erklärt hat, sie habe es „nicht vergessen“, rechtfertigen mit Bestimmtheit den Schluss auf eine solche Verzeihung im Sinne einer schlüssigen Kundgabe eines entsprechenden inneren Vorganges, ebenso wenig aber auch die Tatsache, dass die Geschenkgeberin nicht sofort mit dem Schenkungswiderruf und einer entsprechenden Klage reagiert hat.
- RS0018870: Ein Vorausverzicht auf den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bleibt wirkungslos (so schon 3 Ob 22/48); dies kann jedoch nicht auch auf den Widerrufsgrund enttäuschter Eheerwartungen bei Schenkungen an Verlobte übertragen werden. Der betreffende Widerrufsgrund übernimmt Wertungen, wie sie auch den gesetzlichen Möglichkeiten einer Vertragsaufhebung wegen Motivirrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugrundeliegen. Da es dem Geschenkgeber freisteht, die Zuwendung an Brautleute mit der Erwartung der Eheschließung konditional zu verknüpfen, sie aber auch – ohne diese Bedingung – aus einem anderen Beweggrund beschenken kann, stößt die Gültigkeit eines Widerrufsverzichts, der Letzteres bewirkt, auf keine Bedenken. Dagegen ist der Widerrufsgrund des groben Undanks, dessen Tragweite sich kaum im Voraus abschätzen lässt und der auch Elemente der Missbilligung sittenwidrigen Verhaltens in sich schließt, von anderer rechtlicher Qualität.
- RES0000085: Vom Formzwang des § 1 Abs 1 lit d NZwG sind solche Schenkungen ausgenommen, bei denen zum Schenkungsvertrag noch ein als Übergabe erkennbarer, also sinnfällig nach außen bemerkbarer Akt kommt, aus dem der Wille des Schenkers hervorgeht, die geschenkte Sache aus seinem Gewahrsam sofort in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Ein Besitzkonstitut reicht nicht aus, um die Wirkungen der körperlichen Übergabe der Schenkung herbei zu führen. Eine wirkliche Übergabe stellen hingegen dar: die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung.
- RS0018923: Im Grundbuchsverfahren bedarf es beim urkundlichen Nachweis der bereits erfolgten Übergabe der Darstellung konkreter Übergabsakte nicht. Es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die „wirkliche Übergabe“ bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich.
- Beisatz zu vorigem Rechtssatz: Mit der Formulierung „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstands in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt (nicht: erfolgte) am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft“ bleibt nach 5 Ob 164/08s offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt wird.
- RS0018910: Der Rechtstitel der Schenkung entsteht durch die Errichtung des Notariatsaktes, woraus sich ergibt, dass dieses Erfordernis zur Schaffung des Titels gehört. Demnach muss aber auch jener Vorgang, der die Schaffung eines Titels ohne Notariatsakt ermöglicht, zum Titel gehören. Die wirkliche Übergabe ist daher ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus für den Eigentumserwerb.
- RS0012978: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.