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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung

Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des § 14 Abs 1 EPG aufgelöst, so ist in den Fällen der Ziffer 1 bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Ziffer 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist (§ 18 Abs 4 EPG).

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