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Dokument-ID: 830942
3.7 Schuldausspruch
Rechtsgrundlage:
Wird die Ehe nach § 55 EheG geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen (§ 61 Abs 3 EheG).