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4.5 Schuldausspruch
Bei einer Scheidung nach § 50 EheG hat der beklagte Ehegatte gem § 61 Abs 1 EheG die Möglichkeit einen Verschuldensantrag zu stellen. Mit diesem Antrag begehrt der beklagte Ehegatte die Feststellung, dass den klagenden Ehegatten ein Verschulden an der Scheidung iSd § 49 EheG trifft. Der Sinn und Zweck dieses Antrages besteht darin zu verhindern, dass das Verschulden eines Ehegatten, der selbst eine Eheverfehlung gesetzt hat, die Krankheit des anderen Ehegatten zum Anlass nimmt, die Ehe aufzulösen und im Urteil nicht berücksichtigt werden könnte. Über den Verschuldensantrag kann jedoch nur abgesprochen werden, wenn die Ehe auch nach § 50 EheG geschieden wird.