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Neu Dokument-ID: 1071423

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Allgemeines zur EV nach § 382b EO

Das Gericht hat einer Person, die

  • einer anderen Person
  • durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten
  • das weitere Zusammenleben unzumutbar macht,
  • auf deren Antrag
    1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
    2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
  • wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient (§ 382b Abs 1 EO).

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