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Dokument-ID: 895697
10.4 Strafdelikt Verletzung der Unterhaltspflicht
Gesetzliche Regelung im § 198 StGB. Geschütztes Rechtsgut ist primär der Anspruch des Unterhaltsberechtigten und die dahinterstehende Erhaltung seiner wirtschaftlichen oder erziehungsmäßigen Existenzgrundlage. Sekundär soll die Allgemeinheit vor unberechtigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geschützt werden. Täter kann nur derjenige sein, den eine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft.