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Dokument-ID: 895693
10.2 Straflosigkeit
Strafunmündigkeit
Bis zum Ende des 14. Geburtstags ist eine Person strafunmündig und kann demnach strafrechtlich für ihr Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wird die Ausführung der Tat vor Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen, aber erst danach abgeschlossen, so liegt eine Straftat vor, für die der in der letzten Handlungsphase bereits Strafmündige verantwortlich ist. Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ist für die Verantwortlichkeit – die stets auf das Handlungsunrecht bezogen sein kann – nicht maßgeblich (Wiener Kommentar, StGB, § 4 JGG, Rz 5).