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Dokument-ID: 1251278
2.10.3 Unterhaltsanspruch bei § 49 EheG-Scheidung mit Ausspruch alleinigen/überwiegenden Verschuldens
Gesetzlicher Unterhaltsanspruch gem § 66 EheG
Nach einer Scheidung gem § 49 EheG mit Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten entsteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch für den schuldlosen bzw weniger schuldigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist in § 66 EheG geregelt.