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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Naturalunterhalt

Naturalunterhaltsleistungen sind grundsätzlich alle Leistungen mit Unterhaltscharakter, die nicht in Geld bestehen (EFSlg 82.452).

Sachleistungen

Naturalunterhalt besteht also zunächst aus Sachleistungen an den Unterhaltsberechtigten. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Unterkunft (die Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung, Rundfunkgebühr), von Verköstigung, von Kleidung und sonstigen Sachleistungen, das heißt alles, was dem Unterhaltsberechtigten zu Unterhaltszwecken nicht unmittelbar in Form von Geld erbracht wird und als Unterhaltsgewährung in Natur qualifiziert werden kann. Aber auch Geldleistungen, die eine fremde dritte Person bekommt (zB für Miete Heizung usw = Leistung eines so genannten Geldsurrogats), zählen dazu. Ausschlaggebend für die Beurteilung als Unterhaltsleistung ist einzig die Tatsache, dass die Leistung dem Unterhaltsberechtigten – wenn auch nur anteilsmäßig – zugute kommt (Buchwalder, Unterhalt bei aufrechter Ehe, S 7 f).

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