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4.3 Unterhaltshöhe
Allgemeines zur Höhe des Unterhalts des eingetragenen Partners
Partnerschaftliche Unterhaltsansprüche richten sich nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner, die durch den Lebensstandard oder Stil der Lebensführung bestimmt werden, welcher wiederum im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten individueller sowie einvernehmlicher Gestaltung durch die eingetragenen Partner offensteht, und innerhalb dieser durch die sonstigen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Persönlichkeitsstruktur, Erziehungs- und Sorgepflichten, vor- und außerpartnerschaftliche (eheliche) Unterhaltspflichten, Lebensumfeld, Lebens- und Wohnmöglichkeiten und dergleichen bedingt ist (vgl Stabentheiner/Rummel, § 94 ABGB Rz 3).