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Dokument-ID: 895677
6.12 Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern und Großeltern
Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern gem § 234 ABGB unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Nach 4 Ob 49/13d, IFamZ 2013/162 stellt die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern den Ausnahmefall dar.