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6.9 Unterhaltsverfahren
Sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Kindesunterhaltes sind im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre (Groß-)Eltern bzw von (Groß-)Eltern gegen ihre Kinder beziehungsweise Enkel gehören daher unabhängig von Minder- bzw Volljährigkeit des Berechtigten und dessen Staatsangehörigkeit vor das Außerstreitgericht. Erfasst sind sowohl die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume). Auch Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Geldunterhaltsleistungen werden im Außerstreitverfahren geltend gemacht, und zwar unabhängig davon, ob dies als Nebenforderung gleichzeitig mit dem Unterhalt oder selbstständig nach Unterhaltsfestsetzung erfolgt (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, S 194).