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Dokument-ID: 1113930
4.4 Unterhaltsverzicht, Verjährung oder Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsverzicht
Nach § 12 Abs 3 letzter Satz EPG kann auf den Unterhaltsanspruch im Vorhinein nicht verzichtet werden. Zulässig und wirksam sind jedoch Verzichte auf Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit oder auf künftige einzelne Unterhaltsbeiträge. Ein derartiger Verzicht ist grundsätzlich formfrei.