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Dokument-ID: 1113904
3.3.3 Unterlassungsanspruch gegen eingetragenen Partner
Aus der in § 90 ABGB normierten Pflicht der eingetragenen Partner zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und zum gemeinsamen Wohnen folgt umgekehrt ein Anspruch jedes eingetragenen Partners auch gegenüber dem anderen eingetragenen Partner, im Gebrauch der der Führung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft dienenden Partnerschaftswohnung nicht durch Dritte (zB: eine Person, mit der der eingetragene Partner eine partnerschaftswidrige Beziehung führt, dem Besuche erlaubt werden) gestört zu werden (8 Ob 529/88 = SZ 61/133).