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Dokument-ID: 1162000
5.9 Unterstützungspflichten des betreuenden Elternteils
Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten, den Kontakt zu fördern (9 Ob 201/02b). Den betreuenden Elternteil treffen allerdings konkrete Unterstützungspflichten (8 Ob 17/06t). Dies selbst dann, wenn er subjektiv überzeugt ist, dass gute Gründe vorliegen, welche die Kontakte als nachteilig erscheinen lassen, sofern diese Befürchtung objektiv zumindest nicht in diesem Ausmaß berechtigt ist (6 Ob 171/05y; 8 Ob 17/06t).