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7.3 Verbindlichkeit der Patientenverfügung
Verbindliche oder unverbindliche Patientenverfügung
Das PatVG unterscheidet zwischen verbindlichen und anderen Patientenverfügungen. Letztere wurden bis zum Inkrafttreten der PatVG-Novelle als „beachtliche Patientenverfügungen“ bezeichnet. Welcher Typus vorliegt, ergibt sich aus der Form der Errichtung und aus dem Inhalt der Verfügung. Die Form der Errichtung ist ein vorrangiges Indiz für den Typus; aus dem Inhalt kann jedoch hervorgehen, dass die Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, aber der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen ist. Eine verbindliche Patientenverfügung ist hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht anders zu beurteilen als eine aktuell ausgesprochene Behandlungsablehnung; eine sonstige Patientenverfügung ist eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens. Den Gesetzgeber haben insbesondere folgende Grundüberlegungen zu dieser Unterscheidung bewogen: