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4.2 Vereinbarung über die Obsorge
Gem § 177 Abs 3 ABGB können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Eine Vereinbarung über die Obsorgebetrauung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht nimmt über solche Vereinbarung lediglich eine Niederschrift auf. Im Gegensatz zur Bestimmung der gemeinsamen Obsorge vor einem Standesbeamten kann vor Gericht auch eine Obsorgevereinbarung abgeschlossen werden, mit welcher eine bestehende gerichtliche Obsorgeregelung abgeändert wird (Beclin, Neuerung im Obsorge- und Kontaktrecht, in Deixler-Hübner/Ulrich, KindNamRÄG [2013], 65).