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4 Verfahren, Gebühren
Relative Anwaltspflicht
Im Verfahren wegen einvernehmlicher Ehescheidung herrscht relative Anwaltspflicht. Dies bedeutet gem § 93 AußStrG, dass sich die Partei zwar selbst vertreten kann, als Bevollmächtigte ansonsten jedoch nur Rechtsanwälte zulässig sind. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig, da in Ehesachen und insbesondere bei der Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen einander regelmäßig gegenläufige Interessen der Ehegatten und häufig unterschiedlich starke Positionen im familiären Gefüge gegenüberstehen (siehe dazu Beck in Ehe- und Partnerschaftsrecht, Gitschthaler/Höllwerth, 2. Aufl, §§ 93–96 Außerstreitgesetz, Rz 14).