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5.19 Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Das Kind hat – unabhängig von seinem Alter – im Verfahren über den persönlichen Kontakt Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG. Der unmündige Minderjährige kann zwar nicht selbstständig vor Gericht handeln, ist im Verfahren nach den Vorgaben des § 105 AußStrG aber anzuhören. Ab Vollendung seines 14. Lebensjahres ist ein Minderjähriger gem § 104 Abs 1 AußStrG selbstständig verfahrensfähig; diese Bestimmung regelt aber nicht die Parteistellung. Die Parteistellung des Minderjährigen in Verfahren über die Pflege und Erziehung sowie das Kontakt Recht ist somit von seiner Verfahrensfähigkeit und daher von der Frage ob er seine Parteienrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Antrags-und Rechtsmittel Legitimation selbst ausüben kann oder darf ein Vertreter benötigt, zu unterscheiden.