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7.5 Verfristung
Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige Partner den anderen auf, die Gemeinschaft wiederherzustellen oder die Klage auf Auflösung zu erheben, beginnt die Frist mit dem Zugang dieser Aufforderung. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre vergangen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt § 14 Abs 5 EPG entsprechend.