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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Verlöbnis – Allgemeine Rechtswirkungen

Allgemeine Rechtswirkungen

Keine Erzwingbarkeit der Ehe

Das Verlöbnis zieht keine rechtliche Verbindlichkeit zur Schließung der Ehe selbst nach sich. Dementsprechend handelt es sich beim Verlöbnis auch nicht um einen Vorvertrag im klassischen Sinn (obwohl das Verlöbnis auf den Abschluss der Ehe gerichtet ist): Auf den Abschluss des Hauptvertrages (Ehe) besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch.

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