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Dokument-ID: 249767
2.1 Verlöbnis – Allgemeine Rechtswirkungen
Allgemeine Rechtswirkungen
Keine Erzwingbarkeit der Ehe
Das Verlöbnis zieht keine rechtliche Verbindlichkeit zur Schließung der Ehe selbst nach sich. Dementsprechend handelt es sich beim Verlöbnis auch nicht um einen Vorvertrag im klassischen Sinn (obwohl das Verlöbnis auf den Abschluss der Ehe gerichtet ist): Auf den Abschluss des Hauptvertrages (Ehe) besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch.