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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Vermögensverwaltung

Ist ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Verwaltung des Vermögensoder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so gelten die Regelungen über die Anlegung von Mündelgeld der §§ 215 bis 221 ABGB, soweit dies in der Vorsorgevollmacht verfügt wurde.

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