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Dokument-ID: 871138
7.6 Versagungsgründe
Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
- in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
- in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.