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Dokument-ID: 757664
3.4.3 Vorausvereinbarung über eheliche Ersparnisse
Begriff
Eheliche Ersparnisse werden in einem sehr umfassenden Sinn als „Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind“, definiert (Bernat in Schwimann, ABGB³, Rz 16 zu § 81 EheG).