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9.1 Vorlage Scheidungsvergleich zwecks Verbücherung
Zur Verbücherung der im Scheidungsfolgenvergleich vorgesehenen Liegenschaftsübertragung muss dem Grundbuchgericht der vollständige Vergleich vorgelegt werden. In Hinblick auf die EGMR-E 5434/17, Liebscher/Österreich = Zak 2021/183, 103, kann das Grundbuchgericht aber eine zusätzlich vorgelegte Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs, die lediglich die liegenschaftsbezogenen Regelungen enthält, in der Urkundensammlung veröffentlichen, um das Grundrecht der Beteiligten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten zu wahren. Im Verfahren über die einvernehmliche Scheidung hat das Familiengericht auf Antrag analog § 178 Abs 4 AußStrG eine Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs auszustellen, die nur die liegenschaftsbezogenen Regelungen enthält. (OGH 30. 3. 2022, 8 Ob 3/22g = Zak 2022/308 [Kolmasch]).