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Dokument-ID: 1109641
2.1 Allgemeines
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht darf die Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt sein.