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Dokument-ID: 871148
7.11 Weitergewährung der Vorschüsse
Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
- dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuss gezahlt wird, beantragt und
- keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, weiter gegeben sind.