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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Zivilprozessrechtliche Aspekte

Ein Zeuge darf in einem Zivilprozess die Aussage verweigern, wenn ihm Fragen gestellt werden, deren Beantwortung (ua) seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie verwandt ist zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (§ 321 ZPO).

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