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Dokument-ID: 1113919
3.6.2 Zumutbarkeit
Einem eingetragenen Partner ist die Mitwirkung im Erwerb des anderen vor allem dann unzumutbar, wenn er eigenen beruflichen Verpflichtungen nachkommen möchte bzw bereits muss oder ihm die körperliche, psychische oder fachliche Eignung fehlt, die für die Ausübung der unterstützenden Tätigkeit erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind auch Kinderbetreuungspflichten und die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen.