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8.3.5 Zuständigkeit und Kostenfolgen
Das neue Sonderverfahren fällt in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Obwohl der Streitwert der Unterlassungsklage ex lege mit EUR 5.000,– festgesetzt ist, besteht die Möglichkeit einer Revision an den OGH. Zudem hat das HiNBG das RATG sowie das GGG geändert: So werden Unterlassungsklagen nach § 549 ZPO mit einem Fixbetrag von EUR 5.000,– bewertet (§ 10 Z 6 RATG); TP 2 und 3A RATG legen die Tarife für Rechtsmittel im Mandatsverfahren fest. Im Hinblick auf die Gerichtsgebühren beträgt die Bemessungsgrundlage für das Mandatsverfahren pauschal EUR 750,–; damit fallen in erster Instanz Gebühren iHv EUR 107,–, in zweiter Instanz iHv EUR 144,– und bei Anrufung des OGH iHv EUR 214,– an (Schoditsch/Magdalena Brugger, Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz im Internet – das neue HiNBG, EF-Z 2021/48).