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5.20 Zwangsweise Durchsetzung des Kontaktrechts
Eine zwangsweise Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte ist nach § 110 Abs 2 AußStrG möglich. Voraussetzung hierfür ist eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung. Die zwangsweise Durchsetzung richtet sich gegen die im Beschluss genannte obsorgeberechtigte Person, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält. Ein Beschluss, mit dem Kontakte festgelegt werden, kann nicht gegen dritte, am Titelverfahren nicht beteiligte Personen durchgesetzt werden. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, das mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 110 Abs 2 AußStrG). Maßstab ist aber immer das Wohl des Kindes, so kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen absehen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist (§ 110 Abs 3 AußStrG).