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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

4.1 Checkliste Anti-Stalking-EV nach § 382g EO

  • Allgemeines
    • Unter Stalking versteht man zwanghaftes Verfolgen, Nachstellen und Belästigen einer Person oder das Ausüben von Psychoterror.
    • Demnach ist Ziel eines Stalkers, seinem Opfer durch andauernde und beharrliche Verfolgungshandlungen gegen seinen Willen Kontakte aufzuzwingen und die Selbstbestimmung eines Menschen einzuschränken. Die Besonderheit besteht im speziellen (psychologischen) Verhältnis zwischen Opfer und Täter sowie der Dauer und Heterogenität des Psychoterrors.
    • Stalking kann zur großen psychischen Belastung oder Bedrohung für den Betroffenen werden (vgl Wolfrum/Dimmel aaO).
    • Somit ist Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO die Verbesserung des Schutzes für natürliche Personen, denen rasch Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll.
  • Gesetzliche Grundlage
    • Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre wird im § 382g EO geregelt.
    • Auch nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetz 2019 mit 1. Jänner 2020 ist nicht definiert, was genau unter „Privatsphäre“ zu verstehen ist.
    • Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre ist weiterhin durch § 16 ABGB und § 1328a ABGB gewährleistet.
    • Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann gem § 382g Abs 1 Z 1 bis 8. EO insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
      • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei
      • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
      • Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
      • Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei
      • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen
      • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen
      • Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten
      • Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern
    • Es handelt sich dabei um einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung in Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann.
  • Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurden die Z 7 und 8 eingefügt. § 382g Abs 1 Z 7 EO regelt als Sicherungsmittel nunmehr ausdrücklich das „Verbot, im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten“.
  • Der bereits vor dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019 geltende Verbotsbereich gem Z 4 und der neu eingefügte Tatbestand gem Z 7 überschneiden sich teilweise. Der Tatbestand gem Z 7 ist weiter, da die Verbreitung von Verletzungen der Ehre und der Privatsphäre sowie das Wahrnehmbarhalten angeführt sind. Z 7 ist aber gleichzeitig auch enger gefasst, da die Verbreitung eine größere Anzahl von Personen erfassen muss.
  • „Cybermobbing“ ist von Z 7 mitumfasst. Weiters sind davon Fälle erfasst, in denen eine Person wiederholt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung oder der Arbeitsstätte einer anderen Person ohne deren Zustimmung deren Fotos an Autos, Hauswänden und Litfaßsäulen anschlägt. Bei Z 7 wurde an § 107c StGB „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ Anleihe genommen. Die genannte Bestimmung wurde durch das StrafrechtsänderungsG 2015 eingefügt. Insofern kann auf die Auslegung sowie auf Lehre und Rsp dazu zurückgegriffen werden. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff kann aber auch dann gegeben sein, wenn die Schwelle des § 107a StGB (und wohl auch des § 107c StGB) noch nicht überschritten ist, etwa weil kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt (Ulrich Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019, Änderungen bei einstweiligen Verfügungen, IFamZ 2019, 367).
  • Unbestimmte Gesetzesbegriffe
    • Eine Übersicht der einzelnen unbestimmten Gesetzesbegriffe in der durch das Gewaltschutzgesetz 2019 neu eingefügten Z 7 findet man bei Ulrich Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019, Änderungen bei einstweiligen Verfügungen, IFamZ 2019, 367:
    • „Im Wege der technischen Kommunikation“: darunter versteht man den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangen von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen. Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen. Erfasst sind daher insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, Instant Messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke.
    • Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten (Fabrizy, StGB, 13. Aufl, § 107c Rz 3), nicht aber etwa Angelegenheiten des Geschäfts- oder Beruflebens, Todesfälle oder in öffentlichen Registern eingetragene Tatsachen
    • Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Gemeint ist auch im Anwendungsbereich der EO nicht das subjektive „Ehrgefühl“ im Sinn einer größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (RS0125721; 6 Ob 48/16a). Erfasst sind davon etwa obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen, die nach § 382g Abs 1 Z 1 EO als Unterfall der Kontaktaufnahme verboten und, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, nach Z 7 auch entfernt werden können (IA 970/A 26. GP 46). Ein solches Verbot könnte auch gegen diejenige Person angeordnet werden, von deren Account aus die Äußerungen getätigt werden (IA 970/A 26. GP 46 unter Hinweis auf den Betreiber einer Facebook-Seite [siehe Fall Maurer]).
    • Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen (Fabrizy, StGB, 13. Aufl, § 107c Rz 3). Eine Nachricht über einen Messenger-Dienst (wie Signal oder WhatsApp) an eine Person wäre demnach nicht umfasst, sehr wohl aber etwa Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe von zwölf Personen. Zu beachten ist aber, dass uU auch in Österreich vom „Familienkreis als beleidigungsfreie Sphäre“ auszugehen ist, sodass solche Ehrverletzungen nicht erfasst wären. Damit soll jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist, um sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei auszusprechen und seine Emotionen frei auszudrücken.
    • Stimmt der Antragsteller – wirksam – zu, dass die Tatsache oder das Bild entsprechend verbreitet wird, so fehlt es an einem Schutzbedürfnis und an der Voraussetzung für den Ausspruch des Verbots nach § 382g Abs 1 Z 7 EO.
    • Neben dem Verbreiten (Wahrnehmbarmachen) von Tatsachen oder Bildern ist ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten vom Verbot erfasst. Dem Antragsgegner kann daher ein aktives Tun auferlegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass die Verletzungen wieder beseitigt werden. Das kann etwa durch Löschen von Bildern oder Beiträgen auf einer Seite eines sozialen Mediums geschehen, aber auch durch die Entfernung von Plakaten oder Teilen davon. Vorausgesetzt wird, dass die Entfernung oder deren Veranlassung möglich ist (IA 970/A 26. GP 46; besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn auf die zu löschenden Daten nicht zugegriffen werden kann, zum Beispiel wenn sich der Server im Ausland befindet).
    • Gem § 382g Abs 2 EO kann eine einstweilige Verfügung nach Abs 1 längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  • Vollzug/Kurzübersicht
    • Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs 1 Z 1, 3 und 8 (Annäherungsverbot) die Sicherheitsbehörden betrauen.
    • § 382c Abs 3 und § 382d Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
    • Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen (§ 382g Abs 3 EO).
  • Zweck der Regelung
    • Mit der damaligen Schaffung des § 382g EO wurde keine neue Anspruchsgrundlage geschaffen, sondern diese wird vielmehr vorausgesetzt. Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO ist sohin die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll.
    • Zur Beurteilung der Frage, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, kann weiterhin auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden.
    • Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Art 8 EMRK – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimnissphäre abgeleitet.
    • Unerwünschte Kontaktaufnahmen können – sofern Erheblichkeit vorliegt – als Kernfall des Stalkings einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.
    • Die Rsp betont allerdings, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf daher einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengen, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. Jedenfalls muss im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist (7 Ob 130/15s).
    • § 107a StGB (beharrliche Verfolgung) ist das strafrechtliche Pendant zu § 382g EO.
    • Auf zivilrechtlicher Ebene bildet § 1328a ABGB die Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche wegen Eingriffen in die Privatsphäre. Die genannte Bestimmung ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.
  • Abgrenzung § 382g EO zu § 382e EO
    • § 382e EO setzt die gewaltbedingte Unzumutbarkeit des Zusammentreffens voraus; bei § 382g EO geht es hingegen um den Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre.
    • In beiden Fällen können Aufenthalts- und Kontaktverbote verhängt werden.
    • Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will (RS0127363).
  • Antragsberechtigte nach § 382g EO
    • Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO („Anti-Stalking-Schutz“) steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsansprüche wegen Eingriffs in die Privatsphäre zur Verfügung (7 Ob 138/16v).
    • Auch ein Erwachsenenvertreter im Umfang seiner Vertretungsbefugnis kann für einen Betroffenen den Antrag stellen, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher nicht vertretungsfeindlich (7 Ob 134/17g).
  • Gefährder
    • Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist (7 Ob 232/16t; 7 Ob 185/17g).
  • Maßnahmen nach § 382g EO
    • Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
      • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei
      • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
      • Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
      • Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei
      • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen
      • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen
      • Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten
      • Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern
    • Um ein Ausweichen des „Stalkers“ auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren“, zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme zulässig sein.
    • Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert.
  • Bescheinigung
    • Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen.
    • Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt (7 Ob 130/15s).
    • Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert:
      • Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037660).
      • Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt (Wiederholungsgefahr) oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat (Erstbegehungsgefahr).
      • Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde; im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (RIS-Justiz RS0037661).
  • Vollzug einer EV nach § 382g EO
    • Sicherheitsbehörden
      • Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen, mit denen dem Gegner der gefährdeten Partei die persönliche Kontaktaufnahme zur und die Verfolgung der gefährdeten Partei und/oder der Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten wird, die Sicherheitsbehörden betrauen.
      • In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten (§ 382e Abs 4 erster Satz iVm § 382d Abs 4 EO).
      • Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte, die von Verwaltungsorganen in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet, sondern stellen Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit dar (vgl VwGH 98/01/0121 mwN). Solche Maßnahmen staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind ungeachtet der Delikts-, Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit des von ihnen Betroffenen vorzunehmen (vgl Zierl, Sachwalterrecht [2007] 115 f).
  • Beugestrafen
    • Einstweilige Verfügungen nach § 382g können durch Verhängung von Zwangsstrafen (das sind zunächst Geld- und bei weiterem Zuwiderhandeln Haftstrafen bis zur Dauer von 6 Monaten) exekutiv durchgesetzt werden.
  • Verwaltungsstrafe
    • Daneben sieht das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I 105/2019) vor:
      • „§ 1.
      • (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs 1 Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl Nr 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.500,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu EUR 5.000,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
      • (2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn aufgrund des Verstoßes gegen eine Anordnung iSd Abs 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gem § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.“
    • Damit sind nunmehr auch Verstöße gegen Anordnungen in einstweiligen Verfügungen nach § 382g Abs 1 8 EO („Bannmeile“) und gegen eine nach § 420 EO angeordnete Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme erfasst. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nun auch in diesem Bereich ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen (Art 2 § 2 Abs 2 SPG Novelle 2013).
    • Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt wie bisher den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde 1. Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 SPG) dieser (Art 2 § 2 Abs 1 SPG-Novelle 2013).
    • Demensprechend können Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot und das Zusammentreffen mit Verwaltungsstrafe geahndet werden, nicht aber Verstöße gegen ein Kontaktverbot.
    • Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn aufgrund des Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gem § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.
  • Geltungsdauer der EV nach § 382g EO
    • Ohne Hauptverfahren
      • Wird die einstweilige Verfügung für maximal ein Jahr getroffen, so ist bei einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs 2 EO) zu bestimmen.
      • Dies gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
    • Mit Hauptverfahren
      • Eine Rechtfertigungsklage ist dann erforderlich, wenn eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung über ein Jahr hinaus angestrebt wird, obwohl der Täter gegen die darin enthaltenen Anordnungen nicht verstoßen hat. Wird in diesen Fällen eine Rechtfertigungsklage eingebracht, so ist die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung bis zum Abschluss des Verfahrens möglich.
      • Im Hinblick auf die vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit werden Rechtfertigungsklagen voraussichtlich keine praktische Bedeutung haben.
  • Anpassung der einstweiligen Verfügung
    • Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde § 399c EO neu eingefügt.
    • Damit wird der gefährdeten Partei die Möglichkeit eröffnet, die faktischen Elemente einer Verfügung an geänderte Umstände anpassen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Wirkung zu verleihen.
    • Als Beispiel nennen die Materialien (970/A 26 GP 44) Adressänderungen.
    • Achtung, die Art und der Charakter der Verfügung dürfen durch die Anpassung nach den Materialien nicht geändert werden; im Besonderen ist eine Ergänzung im Sinn eines qualitativen Vollzugs bloß unzulässig (etwa eine Ausdehnung des Aufenthaltsverbots auch auf den Arbeitsplatz der gefährdeten Partei). Da sich nur die faktischen Elemente der Verfügung ändern, hat die Anpassung keine Wirkung auf die angeordnete Dauer der einstweiligen Verfügung. Diese wird durch die Anpassung nicht berührt.
    • Das Verfahren über die Anpassung wird in Abs 2 geregelt. Zuständig ist das für die Erlassung der Verfügung zuständige Gericht. Der Gegner ist vor der Entscheidung nicht einzuvernehmen, kann aber Widerspruch erheben. § 393 Abs 2 EO ist anzuwenden, die Kostenersatzpflicht richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO,
    • § 399c Abs 3 EO bestimmt, dass die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.
  • Verfahren über eine EV nach § 382g EO
    • Zuständigkeit
      • Das Gericht, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist, ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen zuständig.
      • Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben beantragt werden, ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§ 387 Abs 4 EO idF des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl I 40/2009).
  • Antragserfordernisse
    • Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei
      • die von ihr begehrte Verfügung,
      • die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie
      • den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und
      • die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
  • Bescheinigung
    • Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
  • Anhörung des Gegners
    • Im Gegensatz zu den Bestimmungen über einstweilige Verfügung zum Schutz der Wohnung sieht die Regelung des § 382g EO keine Fälle vor, in denen insbesondere von einer Anhörung des Antragsgegners abgesehen werden kann. Der Antragsgegner ist deshalb aber noch nicht zwingend vor der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu hören.
  • Schadenersatz
    • Die sog „rechtfertigungslosen“ einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO führen zu einer „Klaglastverschiebung“.
    • Ist der Gegner der gefährdeten Partei mit der von ihm eingebrachten Feststellungsklage – etwa wegen eines legitimen Informationsinteresses – erfolgreich, kann die damit unbegründet gewesen einstweilige Verfügung Schadensersatzansprüche auslösen, die gegebenenfalls im Wege des § 394 Abs 1 1. Fall EO geltend gemacht werden können (König, Einstweilige Verfügungen, 5. Aufl, Rz 489).
  • Keine Sicherheitsleistung
    • Gem § 390 Abs 4 EO kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
  • Konkurrenzen
    • Die §§ 382e (allgemeiner Schutz vor Gewalt) und 382g EO umfassen zwar denselben, unbeschränkten Personenkreises antragsberechtigt, unterscheiden sich jedoch im Regelungsgegenstand:
      • § 382g EO gewährleistet „lediglich“ einen Schutz der Privatsphäre;
      • Der Schutz der körperlichen Integrität ist davon nicht erfasst, sondern ist nur durch die Spezialnorm des § 382e EO gedeckt.
    • Die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer Stalking-Handlungen erfüllt gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO, dass bei der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird.
  • Kostenersatz
    • Hier ist § 393 Abs 2 EO bestimmend. Im Verfahren nach § 382g EO richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO. Die unterlegene Partei trägt somit die Kosten.
  • Judikaturbeispiele
    • Allgemeines
      • Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO ist nach 2 Ob 82/08k die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker“ geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers“ auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren“, zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein.
    • Wiederholtes Verhalten des Belästiger
      • In diesen Fällen aus jüngerer Zeit wurde ein wiederholtes Verhalten des Belästigers als rechtswidrig iSd §§ 16, 1328a ABGB beurteilt:
      • Im Fall 8 Ob 155/06m verfolgte der Antragsgegner neben anderen Belästigungen die Antragstellerin ständig, auch mit Telefonanrufen und E-Mails.
      • In der Entscheidung 2 Ob 82/08k beobachtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit dem Fernglas, fotografierte sie unzählige Male und filmte sie, wenn sie an seinem Haus vorbeiging, weiters beschimpfte er sie wiederholt.
      • Im Fall 7 Ob 130/15s schickte die Antragsgegnerin dem Antragsteller über mehrere Monate zahlreiche SMS (mit nicht festgestelltem Inhalt).
      • In der Entscheidung 8 Ob 129/15a verfolgte der Beklagte die Klägerin mehr als ein Jahr lang mehrmals wöchentlich, unter anderem indem er ihre Nähe aufsuchte, ihr auf der Straße hinterherging, sie filmte und fotografierte.
  • Geltungsdauer
    • Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen (7 Ob 130/15s).
  • Überwachungskameras
    • In der Entscheidung 7 Ob 89/97g hatte der OGH den Fall zu beurteilen, dass Nachbarn zwei Überwachungskameras so montierten, dass sie auf die Liegenschaft des Klägers ausgerichtet waren, um „Abschreckungsmaßnahmen gegen die Familie des Klägers zu setzen, allenfalls auch durch das durch die Kamera vermittelte Gefühl des Beobachtetseins“. Die Kameras waren nicht funktionstauglich. Die Beklagten teilten aber dem Kläger mit, dass sie mit einem Bewegungsmelder gekoppelt seien und dadurch aktiviert würden, sodass der Kläger konkret die Befürchtung haben konnte, dass die Beklagten die Kameras jederzeit von ihm unbemerkt anschließen und in Betrieb setzen könnten. Der Oberste Gerichtshof billigte dem Kläger unter diesen Umständen ein berechtigtes Interesse daran zu, dass Teile seiner Liegenschaft und Fenster seiner Hausfront nicht vom Blickwinkel der Kameras erfasst würden. Dem stehe kein erkennbares Interesse der Beklagten gegenüber, weil ein die Liegenschaft des Klägers nicht erfassender Blickwinkel der Kameras ihr Sicherungsbedürfnis genauso wahre.
    • Der Entscheidung 6 Ob 6/06k lag der Sachverhalt zugrunde, dass mittels Videokamera oder auch nur Kameraattrappe ein Teil des Hauses des Klägers erfasst wurde. Es wurde die Rechtsansicht vertreten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte zumindest bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der Videoaufzeichnung greifen würde und sei deshalb einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt gewesen.
    • In der Entscheidung 6 Ob 2401/96y wurde ein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters durch eine auf seine Wohnungseingangstür gerichtete Kamera bejaht, die lückenlos die Personen aufzeichnete, die seine Wohnung betraten oder verließen, und die zur Wahrung des Interesses des Vermieters an Schutz vor Einbrechern im Hinblick auf andere mögliche Kamerapositionen nicht notwendig war (7 Ob 248/09k).
    • Gem 8 Ob 47/14s ist im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. In dieser Hinsicht müssen deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Hausbewohner ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Muss sich ein anderer Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für Nachbarn bzw andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. Den anderen Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet wird. Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden.
  • Blick/Beobachtung aus dem Fenster
    • Das beiläufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundstück gewähren, stellt nach 7 Ob 248/09k keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch das kurze auf Neugier basierende Hinausblicken muss im Rahmen des „Üblichen“ hingenommen werden. Die Grenze liegt bei der Intensität, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde. Das bei gleichzeitiger Gartenbenützung bei angrenzenden Grundflächen nicht zu vermeidende und oft genug unfreiwillige Mithören von Gesprächen, die auf einer Terrasse oder im Garten von Nachbarn geführt werden, ist, selbst wenn bewusst den Gesprächen gelauscht wird, für sich allein, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, kein Eingriff in die Privatsphäre. Ein ungewöhnliches Verhalten, das das Gefühl der ständigen Überwachung geben soll und auch gibt und das in die Privatsphäre eingreifen würde, auch wenn „nur“ Alltägliches, aber eben nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Privatleben von Nachbarn beobachtet würde, muss aber nicht hingenommen werden, auch wenn dabei keine technischen Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt werden.
  • Drohender Eingriff
    • Ein drohender Eingriff reicht für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern – wenn solche Eingriffe zu befürchten sind – auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter (8 Ob 155/06m; 2 Ob 82/08k; 7 Ob 130/15s; 7 Ob 26/16y).
    • Aus den Entscheidungen ist ua als allgemeiner Grundsatz (unabhängig von datenschutzrechtlichen Bestimmungen) abzuleiten, dass durch das Vermitteln des Gefühls des potenziell möglichen, ständigen Überwachtseins in die Privatsphäre eingegriffen wird.
  • Telefonkontakte, SMS, E-Mails
    • Versuche des Antragsgegners, die Antragstellerin ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren, stellen insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin dar. Ein solches Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche“ Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste (8 Ob 155/06m).
    • Nach dem der Entscheidung 1 Ob 61/08i zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Antragsgegner die Antragstellerin nach ihrem Beziehungsende durch eine körperliche Attacke und anschließend durch Anrufe und SMS behelligt sowie bei zwei zufälligen Aufeinandertreffen in einem Abstand von zwei Monaten angeschrien, beschimpft und (einmal) mit dem Umbringen bedroht.
    • In 7 Ob130/15s geht es darum, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zweimal klargemacht hat, dass er keine Kontaktaufnahme mehr möchte. Dennoch kontaktierte sie ihn über rund eineinhalb Jahre konsequent in Monatsabständen mit 15 SMS. Darin kommt eine besondere Beharrlichkeit aufseiten der Antragsgegnerin zum Ausdruck, und dies noch dazu rund zwei Jahre nach Auflösung der Beziehung. Die Intensität des Eingriffs ist nicht unerheblich, ist doch damit der Antragsteller gezwungen, sich noch immer gegen seinen Willen zumindest einmal im Monat von ihr belästigen zu lassen, und zwar massiv durch 15 SMS. Ein die Kontaktaufnahmen rechtfertigender Grund besteht nicht. Die Antragsgegnerin verwies selbst darauf, dass sie nichts Wichtiges mitzuteilen hatte. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände wird durch die konsequent wiederholte Kontaktaufnahme nach Beendigung der Beziehung vor rund zwei Jahren mit SMS über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, für die absolut kein Grund besteht, die Grenze des sozial Verträglichen gesprengt und damit das Recht des Antragstellers auf Privatsphäre verletzt.

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