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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

5.4 Selbstberechnung FinanzOnline

  • Befugnis zur Selbstberechnung
    • Geregelt in § 11 GrEStG
    • Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt.
    • Die Anwendung des § 17 GrEStG ist von der Selbstberechnung ausgenommen.
    • Verletzt ein Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG, kann das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, die Befugnisse gem Abs 1 mit Bescheid aberkennen. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam.
    • Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, dass der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird (§ 11 Abs 2 GrEStG).
  • Pflicht zur elektronischen Übermittlung
    • Mit BGBl I Nr 144/2001 wurde – falls keine Selbstberechnung vorgenommen wird – festgelegt, dass die Übermittlung der Abgabenerklärungen gem § 10 GrEStG 1987 durch befugte Parteienvertreter elektronisch zu erfolgen hat, sofern dies dem befugten Parteienvertreter aufgrund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist.
    • Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006, BGBl II Nr 97/2006 idgF) regelt die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form.
    • Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer darf zwar nur durch Parteienvertreter durchgeführt werden, es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Parteienvertreter an dem der Steuer unterliegenden Vorgang (zB bei der Errichtung der Vertragsurkunde) mitgewirkt hat.
    • Der Parteienvertreter darf nicht von der Befugnis zur Selbstberechnung ausgeschlossen sein (Aberkennung mit Bescheid gem § 11 Abs 2 GrEStG 1987).
    • Der Parteienvertreter nimmt die Selbstberechnung als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners vor. Eine schriftliche Vollmacht ist hiefür nicht erforderlich.
    • Als befugte Parteienvertreter für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gelten: die in der Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwälte, die in der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs 1 RAO) eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs 1 Z 1 NO iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl Nr 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO), die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs 2 Notariatsordnung).
  • Teilnahme am Verfahren und Zuständigkeit
    • Anmeldung des befugten Parteienvertreter bei FinanzOnline ist erforderlich (nähere Informationen dazu findet man unter https://finanzonline.bmf.gv.at).
    • Der Teilnehmer erhält dann die Teilnehmeridentifikation (TID), die Benutzeridentifikation des Startsupervisors (BENID), den Start-PIN sowie die Steuernummer mit dem SBG-Signal (= Selbstberechnung) des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern (FAG) bzw des Finanzamtes mit Gebührenteam, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich sich der Kanzleisitz befindet.
    • Einheitliche Übermittlungssteuernummer wird bundesweit vergeben.
    • Die selbstberechnete Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch sind unter dieser Steuernummer abzuführen.
    • „FinanzOnline-Hotline“ steht bundesweit unter der Telefonnummer +43.50.233790 von Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr, zur Verfügung.
  • Gegenstand der Selbstberechnung
    • Die Selbstberechnung ist zulässig bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG 1987 sowie bei der Gesellschaftsteuer für die im § 2 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches.
    • Achtung, bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG 1987 ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die gerichtliche Eintragungsgebühr selbstberechnet wird.
    • Gem § 10 GrEStG 1987 steht es den Steuerschuldnern und dem Parteienvertreter bei jedem einzelnen der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftsteuer unterliegenden Rechtsvorgang frei, ob sie von der Selbstberechnung Gebrauch machen wollen oder diesen Vorgang beim Finanzamt anzeigen (§ 10 GrEStG 1987, § 10 KVG).
    • Bei der Anwendung des § 17 GrEStG 1987 (Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer) ist eine Selbstberechnung nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine Selbstberechnung unzulässig, wenn die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Selbstberechnung nicht eindeutig feststeht (zB bei Bauherrenmodellen). Die Möglichkeit einer vorläufigen Selbstberechnung besteht nicht.
    • Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist nur innerhalb der Frist des § 10 Abs 1 GrEStG 1987 für die Vorlage der Abgabenerklärung zulässig. Demnach ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.
  • Datenerfassung des Rechtsvorganges
    • Die Daten zum Geschäftsfall sind im FinanzOnline-Verfahren zu erfassen.
    • Aufgrund dieser allgemeinen Daten wird das zuständige Finanzamt ermittelt, das für die Bearbeitung des Geschäftsfalles zuständig ist. Es wird automationsunterstützt ein Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer mit Erfassungsnummer) vergeben und an den Parteienvertreter zurückgemeldet.
    • Die Daten zu den beteiligten Personen sind grundsätzlich durch Eingabe eines eindeutigen Suchbegriffes (Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, aktuelle Steuernummer) und Rückmeldung aus den Grunddaten der Finanzverwaltung oder durch Eingabe (Name, Geburtsdatum und Adresse) anzumerken. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein eindeutiger Suchbegriff nicht bekannt ist, kann die Anmerkung der Beteiligten durch Eingabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse erfolgen.
    • Die für die Berechnung notwendigen Daten (Steuersatz, Steuerschuldner, Bemessungsgrundlagen) sind entweder zum Geschäftsfall (bei Aliquotierung) oder je Rechtsvorgang zu erfassen.
    • Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage außerhalb des elektronischen Selbstberechnungsverfahrens erstellten Berechnungsblätter und/oder Ausdrucke von automatisierten Berechnungshilfen sind dem Selbstberechnungsakt beizuschließen und gemeinsam mit der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.
    • Sofern über den der Selbstberechnung unterzogenen Vorgang eine Urkunde errichtet wurde, ist auf dieser Urkunde ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer), unter der die Erfassung des Rechtsvorganges erfolgte, anzumerken.
    • Bei Erwerben von Todes wegen ist der Vermerk auf jenen Urkunden bzw Beschlüssen (zB Einantwortungsurkunde, Bestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG) anzubringen, in welchen der Eigentumsübergang dokumentiert wird.
    • Umfasst eine Urkunde mehrere steuerbare Vorgänge, müssen diese im Selbstberechnungsverfahren gesondert erfasst werden, dh, es gibt dann auch mehrere Erfassungsnummern. In weiterer Folge müssen alle Ordnungsbegriffe auf der Urkunde vermerkt werden.
    • Der Ordnungsbegriff muss auf jeder der zusammengehörenden Urkunden vermerkt werden, wenn zu einem steuerbaren Vorgang, für den eine Erfassungsnummer vergeben wird, mehrere Urkunden gehören.
    • Eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der Urkunde(n) ist sieben Jahre lang aufzubewahren.
  • Elektronische Anmeldung der Selbstberechnung, Anmeldungszeitraum (§ 13 GrEStG 1987)
    • Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.
    • Wurde über einen selbstberechneten Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen.
    • Auch die Anmeldung muss in Form einer Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen (§ 132 BAO) sind zu beachten.
    • Wurde in einem Monat keine Selbstberechnung durchgeführt, ist auch keine Anmeldung einzureichen.
    • Die einzelnen Abgabenbeträge werden im Zuge der elektronischen Anmeldung auf der Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters verbucht. Urkunden über selbstberechnete Geschäftsfälle sind nur über Aufforderung an das Finanzamt zu übermitteln.
    • Die selbstberechneten Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten. Die Einzahlung der selbstberechneten Abgaben sowie der gerichtlichen Eintragungsgebühr hat unter der Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters zu erfolgen. Bei der Einzahlung sind der Anmeldungszeitraum sowie der Gesamtbetrag der in diesem Anmeldungszeitraum selbstberechneten Abgaben und der gerichtlichen Eintragungsgebühr anzugeben.
    • Das Finanzamt erlässt gem § 201 BAO einen Bescheid, wenn die Steuer unrichtig berechnet wurde. Ergibt sich im Zuge dieser Bescheiderlassung eine Nachforderung, so hat diese Nachforderung den ursprünglichen Fälligkeitstag.
    • Der Parteienvertreter haftet nur für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
  • Selbstberechnungserklärung
    • Wurde die Steuer für einen Rechtsvorgang von einem Parteienvertreter selbstberechnet, so ist dieser befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht bzw Firmenbuchgericht zu erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen wurde und dass die Steuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz für die Eintragung in das Grundbuch abgeführt werden.
    • Die Selbstberechnungserklärung wird automationsunterstützt erstellt und in die Databox des FinanzOnline-Teilnehmers übermittelt, wo sie abgerufen werden kann.
    • Es ist zulässig, die Selbstberechnungserklärung vor der Anmeldung und vor Zahlung der Steuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr beim Grundbuchsgericht bzw im Fall der Berechnung der Gesellschaftssteuer beim Firmenbuchgericht vorzulegen, es muss jedoch zuvor die Selbstberechnung tatsächlich erfolgt sein.
    • Von einer Selbstberechnungserklärung darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn für den Rechtsvorgang die Steuer zunächst selbstberechnet wurde, dieser aber in der Folge beim Finanzamt angezeigt wird.
    • Wurde die Selbstberechnungserklärung bereits verwendet, darf die Selbstberechnung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
    • Der Parteienvertreter, der gegenüber einem Grundbuchsgericht oder Firmenbuchgericht erklärt, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen hat, haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer (§ 13 Abs 4 GrEStG 1987, § 10a Abs 8 KVG). Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gem § 160 Abs 1 bzw 2 BAO.
    • Die Selbstberechnungserklärung muss auch dann dem Grundbuchsgericht bzw Firmenbuchgericht vorgelegt werden, wenn gar keine Grunderwerbsteuer oder Gesellschaftsteuer bzw Eintragungsgebühr anfällt.
    • Sofern sich nachträglich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz herausstellt, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den richtigen Betrag der Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.
    • Wird für einen der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgang von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist der Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen.
    • Hat beim Vorgang ein Parteienvertreter mitgewirkt, so ist dieser verpflichtet, diese Anzeige mittels elektronischer Abgabenerklärung über FinanzOnline durchzuführen, es sei denn, es ist ihm aufgrund der technischen Voraussetzungen nicht zumutbar. Ist diese Unzumutbarkeit gegeben, so ist die Abgabenerklärung mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular vorzunehmen.
    • Führt der Parteienvertreter keine Abgabenerklärung für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang im Wege der Selbstberechnung durch, so hat er die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats mittels Formular beim Finanzamt vorzulegen.
    • Sind Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen.
    • Die Erfassung der Daten und die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung erfolgt wie bei der elektronischen Selbstberechnung im Wege des FinanzOnline-Verfahrens.
    • Wurde über den Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet, so ist auf dieser der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff, unter welchem der Rechtsvorgang erfasst wurde, anzubringen. Die Bestimmungen über den Vermerk über die Selbstberechnung auf Urkunden gelten sinngemäß.
    • Wurde über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv (cyberDOC, Archivium) aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen.
    • Wird die Urkunde nicht in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen, so wird aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, gleichzeitig mit der elektronischen Abgabenerklärung eine Kopie oder Abschrift der Urkunde an das Finanzamt zu übermitteln.

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