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Neu Dokument-ID: 1062035

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

3.1.5 Checkliste: Vorausvereinbarung sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen

  • Form:
  • Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung sonstigen Gebrauchsvermögens (also nicht der Ehewohnung) regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit (lediglich) der Schriftform. Schriftform bedeutet unterschriftlich im Sinne von § 886 ABGB (Zak 2009, 323).
  • Wird zwischen den Ehegatten/Partnern eine Gesamtaufteilungsregelung getroffen, sollte diese unbedingt in Notariatsaktsform geschlossen werden. Bei lediglich schriftlichem Vertrag würde sich die Frage nach der Restwirksamkeit der zulässigerweise nur in dieser Form vereinbarten Gebrauchsvermögensregelung stellen (Wille der Parteien auf Gesamtregelung als Einheit gerichtet?).
  • Überdies können insofern Abgrenzungsprobleme entstehen, als womöglich nicht klar ist, ob ein Gegenstand der Ehewohnung oder dem sonstigen Gebrauchsvermögen zuzuordnen ist (dies hat nicht nur Auswirkungen auf die zu wählende Form der Vereinbarung, sondern auch auf Abweichungsmöglichkeiten des Aufteilungsgerichtes).
  • Gegenstand:
  • Unter sonstigem ehelichem Gebrauchsvermögen sind jene beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten bzw Ehegatten gedient haben, insbesondere der Hausrat (nicht aber die Ehewohnung). Unerheblich ist, ob die Sache von beiden Teilen gleich häufig oder gemeinsam benutzt wird. Nicht entscheidend für die Zuordnung einer Sache zum Gebrauchsvermögen ist, vom wem und mit welchen Mitteln sie angeschafft wurde.
  • Bindung des Aufteilungsgerichtes:
  • Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 97 Abs 2 EheG).
  • Damit das Aufteilungsgericht die Geltungskontrolle vornehmen kann, bedarf es nach Gitschthaler in EF-Z [2010] 01, S 14 eines konkreten Begehrens zumindest eines der beiden Ehegatten/Ehegatten innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG.
  • Nach den Materialien soll das Erfordernis der unzumutbaren Unbilligkeit einerseits die Privatautonomie und die Eigenverantwortlichkeit der Parteien stärken – die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung soll grundsätzlich Bestand haben, und sie soll nicht schon dann obsolet werden, wenn sie den Billigkeitskriterien des § 83 EheG widerspricht. Andererseits soll ein Korrektiv für diejenigen Fälle eingezogen werden, in denen eine Interessenabwägung zu einer grob unverhältnismäßigen Verkürzung eines Teils führt. In der Regel wird es dabei nicht notwendig sein, die im Voraus geschlossene Vereinbarung zur Gänze zu vernachlässigen. Vielfach wird es genügen, sie entsprechend anzupassen und darauf im Übrigen im Aufteilungsverfahren nach wie vor Bedacht zu nehmen.
  • Das Gericht kann demnach von einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens abgehen, wenn diese von Anfang an zu einer unbilligen und unzumutbaren Benachteiligung eines Teils führt. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn sie die Ziele der Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten Ehegatten keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).
  • Umstandsklausel:
    • Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren aber auch von einer ursprünglich ausgewogenen und angemessenen Vereinbarung abweichen, wenn deren Zuhaltung nach den Umständen des Einzelfalls den anderen so unbillig benachteiligt, dass ihm deren Zuhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer der Ehe und die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).

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