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Dokument-ID: 694690
6.1.1 Erbrecht der Lebensgefährten
- Allgemeines zum Erbrecht
- Pflichtteilsberechtigte sind gem § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Pflichtteilsansprüche von Vorfahren des Verstorbenen wurden im Zuge der letzten Novelle (ErbRÄG 2015) beseitigt. Dem Lebensgefährten eines Verstorbenen ist nach wie vor kein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Ihm kann nur ein außerordentliches Erbrecht zukommen, und zwar vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (siehe § 748 ABGB). Darüber hinaus gebührt ihm gem § 745 Abs 2 ABGB das befristete gesetzliche Vermächtnis des Wohnens und des Benützens des Hausrats.
- Gelangt kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass, erhält der Lebensgefährte die ganze Erbschaft, sofern er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (subsidiäres außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten gem § 748 Abs 1 ABGB). Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten geht dem außerordentlichen Erbrecht des Vermächtnisnehmers vor (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Auflage, Lebensgemeinschaft-Rechtsfolgen/Innen, Rz 17).
- Da Lebensgefährten somit weiterhin nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, empfiehlt es sich daher, zugunsten des Lebensgefährten ein Testament zu errichten, sofern man diesen erbrechtlich absichern möchte.
- Seit der Aufhebung des ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof (54/06; G 23/07) trifft die Lebensgefährten nicht mehr der Nachteil, dass Erbschaftssteuer in der höchsten Steuerklasse anfällt.
- Erbrechtliche Verfügungen zugunsten des Lebensgefährten inklusive Beschränkungen (Pflichtteilsrecht)
- Möchte ein Lebensgefährte den anderen letztwillig bedenken, stehen ihm die Möglichkeiten offen, die auch gegenüber sonstigen Dritten bestehen, zB Einsetzung als Erbe, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall. Bei der Erbeinsetzung sind nach allgemeinen Regeln die Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, Lebensgemeinschaft-Rechtsfolgen/Innen, Rz 19).
- Abschluss einer Lebensversicherung: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Lebensgefährten durch Abschluss einer Lebensversicherung abzusichern, da in diesem Fall die Versicherungssumme nicht in das im Erbwege aufzuteilende Vermögen fällt. Zu berücksichtigen ist noch, dass im Fall, dass der testamentarisch bedachte Lebensgefährte vorverstirbt, nicht automatisch dessen Erben die Nachfolge antreten. In diesem Fall müsste der Erblasser an Ersatzerben denken, da ansonsten wiederum die gesetzliche Erbfolge eintritt.
- Pflichtteilsrecht zugunsten anderer: Pflichtteilsberechtigte sind gem § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Pflichtteilsansprüche von Vorfahren des Verstorbenen wurden mit der letzten Reform beseitigt. Sofern der Erblasser über sein Vermögen letztwillig zugunsten des Lebensgefährten verfügt, ist dennoch das Pflichtteilsrecht zugunsten etwa eines Ehegatten, mit dem der Erblasser noch formell verheiratet ist, zu berücksichtigen. Dieses Pflichtteilsrecht gewährt dem pflichtteilsberechtigten Noch-Ehegatten eine Mindestquote am Nachlass. Das Gesetz gewährt dem Ehegatten (und jedem Nachkommen) als Pflichtteil die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Es muss daher festgestellt werden, was der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, um letztlich die Pflichtteilsquote zu ermitteln. Die Freiheit zur inhaltlichen Ausgestaltung einer letztwilligen Verfügung wurde jedoch im Zuge der letzten Novelle (ErbRÄG 2015) ausgedehnt, sodass die Gründe, die eine Enterbung, also die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung ermöglichen, erweitert wurden: So bildet es etwa auch dann einen Enterbungsgrund, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung begangen oder dem Verstorbenen „in verwerflicher Weise“ schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 770 Abs 2 und 4 ABGB). Dagegen reicht es für eine wirksame Enterbung nicht mehr aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen anstößigen Lebenswandel geführt hat (Georg Kathrein, Das neue Erbrecht, EF-Z 2016, 01).
- Berechnung des Pflichtteils: Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB).
- Der Pflichtteil ist gem § 761 ABGB in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780 ABGB) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781 ABGB) gedeckt werden.
- Der Pflichtteil muss „ganz frei“ bleiben, darf also weder beschränkt noch belastet sein. Sämtliche Beschränkungen und Belastungen (zB durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen) sind unwirksam.
- Dieser Pflichtteil gebührt vom reinen Nachlass, das heißt von sämtlichen aktiven Vermögenswerten des Erblassers vermindert um die Schulden des Verstorbenen und die so genannten Todfallsschulden, darunter zählen die Verlassenschaftsgebühren, die Begräbniskosten, die Kosten der Inventarisierung etc. Nicht abzuziehen sind jedoch Ansprüche von Vermächtnisnehmern, Schenkungen auf den Todesfall, die Erbschaftssteuer, Vertretungskosten einzelner Erben sowie das gesetzliche Vorausvermächtnis der Ehegatten. Sofern dies von einem Erben oder Pflichtteilsberechtigten verlangt wird, müssen sich andere Pflichtteilsberechtigte gewisse Zuwendungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Zunächst müssen sich die Nachkommen, Vorfahren und Ehegatten folgende Zuwendungen anrechnen lassen:
- Letztwillige Zuwendungen und Zuwendungen unter Lebenden, die der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat. Die Anrechnung auf den Pflichtteil muss jedoch zwischen dem Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Einseitig kann der Erblasser die Anrechnung nicht verfügen.
- Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen müssen sich das Heiratsgut bzw die Heiratsausstattung, Zuwendungen für den Berufsantritt, Aufwendungen, die der Erblasser zur Bezahlung der Schulden eine volljährigen Kindes getätigt hat, sowie Vorempfänge ihrer vorverstorbenen Vorfahren anrechnen lassen. Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte muss sich zusätzlich noch das Vorausvermächtnis auf den Pflichtteil anrechnen lassen.
- Widerruf eines Testamentes: Sofern ein Testament zugunsten eines Lebensgefährten errichtet wurde, ist im Falle der Trennung zu berücksichtigen, dass dieses ungeachtet der aufgelösten Lebensgemeinschaft zunächst weiter besteht. Denkbar ist aber, dass im Testament ein Passus aufgenommen wird, wonach die erbrechtliche Verfügung die Partnerschaft nicht überdauern darf. Es empfiehlt sich jedoch, ein Testament nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sofort zu widerrufen, zumindest um den sonstigen Erben diesbezüglich Streitigkeiten zu ersparen. Umgekehrt sollte sich wiederum auch der Lebensgefährte nicht darauf verlassen, dass er in einem Testament als Erbe bedacht wird, da ja ein Testament jederzeit und ohne Benachrichtigung des Begünstigten einseitig abgeändert werden kann.