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Dokument-ID: 1025605
8.1.1 Ersatz von Detektivkosten
- Nach stRsp des OGH wird einem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse zugebilligt, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhalten des anderen zu untermauern. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, Überwachungskosten (Detektivkosten) in einem Scheidungsverfahren als vor/außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den anderen Ehegatten – und uU auch gegen den beteiligten Dritten – aus dem Titel des Schadenersatzes zu (RIS-Justiz RS0022943; RS0022959; 7 Ob 74/99d; 1 Ob 114/09k; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 90 ABGB Rz 15 mwN).
- Klagen auf Ersatz von Detektivkosten gegenüber dem präsumtiven Ehestörer sind jedenfalls keine Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis iSd § 49 Abs 2 Z 2c JN (Zak 2016/46, Dr. Andreas Gerhartl „Ersatz von Detektivkosten“).
- Der Ersatzanspruch steht auch dann zu, wenn die Ehe bereits zerrüttet war.
- Auch wenn die Ehe (später) unter Ausspruch gleichteiligen Verschuldens geschieden wurde, hindert dies den Ersatzanspruch nicht.
- Der Ehestörer haftet für Detektivkosten nur bei Kenntnis über die Ehe seines Sexualpartners (2 Ob 111/10b = EF-Z 2010/158, 235 [krit Haas]; 3 Ob 232/11f, iFamZ 2012/107, 137 [Deixler-Hübner]; vgl Ondreasova, Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen Dritte? Zak 2012, 143).
- Sowohl dem (Ex)Ehepartner als auch dem Ehestörer steht der Einwand des Rechtsmissbrauches offen.