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Dokument-ID: 960837
7 Gleichstellung von Lebensgefährten mit Angehörigen (in unterschiedlichen Rechtsbereichen)
- Zivilprozessordnung, JN: Diese berücksichtigen die Lebensgemeinschaft in mehreren Zusammenhängen.
- § 321 ZPO regelt die Aussageverweigerungsgründe von Zeugen. Nach Abs 1 darf die Aussage von einem Zeugen in folgenden Fällen verweigert werden:
- Über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (Z 1)
- Über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde (Z 2)
- In Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insofern er hiervon nicht gültig entbunden wurde (Z 3)
- In Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde (Z 4)
- In Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde (Z 4a)
- § 321 ZPO regelt die Aussageverweigerungsgründe von Zeugen. Nach Abs 1 darf die Aussage von einem Zeugen in folgenden Fällen verweigert werden:
- Nach § 321 Abs 2 ZPO kann die Aussage in den unter Abs 1 Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.
- Richter sind gem § 20 JN von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:
- In Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen
- In Sachen ihrer Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind
- In Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen
- In Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind
- In Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteiles oder Beschlusses teilgenommen haben
- Nach Abs 2 ist der Richter in den unter Abs 1 Z 2 und 3 angegeben Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.
- Urheberrechtsgesetz: Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte gem § 55 Abs 1 UrhG einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
- Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem fotografischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können (§ 75 UrhG).
- Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 77 Abs 2 UrhG).
- Notariatsordnung: In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll (§ 33 NotariatsG).
- Privatstiftungsgesetz: Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person iSd § 244 Abs 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 3 PSG).
- Insolvenzordnung: Die Insolvenzordnung sieht fünf besondere Anfechtungstatbestände vor. Es handelt sich dabei um:
- Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht gem § 28 Z 1 bis 3 IO
- Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung gem § 28 Z 4 IO
- Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleich gestellter Verfügungen gem § 29 IO
- Anfechtung wegen Begünstigung eines Gläubigers gem § 30 IO
- Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gem § 31 IO
- Dem klagenden Masseverwalter obliegt der Beweis für das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen wird zulasten naher Angehöriger des Gemeinschuldners jedoch eine Beweislastumkehr normiert.
- Anfechtungstatbestände: § 27 IO regelt zunächst allgemein, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (Zweiter Abschnitt: „Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen“) angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. § 28 IO a) regelt die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht. Demnach sind anfechtbar:
- Gem Z 1 alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat
- Gem Z 2 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten 2 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste
- Gem Z 3 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste
- § 28 IO b) regelt die Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Demnach sind die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste, anfechtbar.
- § 29 IO regelt die Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen. Demnach sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar:
- Unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist
- Der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist
- § 30 IO regelt die Anfechtung wegen Begünstigung. Nach Abs 1 ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers unter folgenden Umständen anfechtbar:
- Wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
- Wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, dass diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein musste.
- Wenn sie zugunsten anderer als der unter Z 2 genannten Personen vorgenommen worden ist, und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste.
- Gem Abs 2 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
- In § 31 IO ist die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geregelt. Demnach sind gemäß Abs 1 folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar:
- Gem Z 1 – Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Schuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen bei der Sicherstellung oder Befriedigung oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste, und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war.
- Gem Z 2 – Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste.
- Gem Z 3 – alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.
- Nach Abs 2 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.
- Definition „familia suspecta“: Die Definition der nahen Angehörigen, auch „familia suspecta“ genannt, findet sich im § 32 IO. Demgemäß sind als nahe Angehörige
- der Ehegatte und
- Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
- ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.