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Gerda Schönsgibl - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Muster | Korrespondenz

3.26 Anzeige der Einbringung beim Finanzamt Österreich

Finanzamt Lilienfeld – St. Pölten
Daniel Gran-Straße 8
3100 St. Pölten

…, am …

Anzeige einer Einbringung (§ 13 Abs 1 UmgrStG)

STROSTRA Giveaway Gesellschaft mbH
Steuernummer: NEU

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom 1. März 2025 wurden die von den Gesellschaftern, Herrn Robbie-Ray Strohmayer und Finn-Sören Stralsund, gehaltenen Mitunternehmeranteile an der Strohmayer & Stralsund Werbemittel OG, Steuer-Nummer 123/4567 zum Einbringungsstichtag 31. Dezember 2020 unter Anwendung der Bestimmungen von Art III UmgrstG auf die STROSTRA Giveaway Gesellschaft mbH, 31. St. Pölten, Herrengasse 7, Steuer-Nummer NEU, übertragen.

Beiliegend erhalten Sie eine Kopie des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages vom 1. März 2025 (inklusive Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024) sowie die steuerliche Einbringungsbilanz per 31. Dezember 2024 zu Ihrer Information.

Der Wechsel der umsatzsteuerlichen Zurechnung erfolgt per 1. August 2025. Ab dem 1. August 2025 werden die Umsätze der neu gegründeten STROSTRA Giveaway Gesellschaft mbH zugerechnet.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

…
Robbie-Ray Strohmayer

…
Finn-Sören Stralsund

Beilagen:
Kopie des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages vom 1. März 2025
Steuerliche Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2020

Anmerkungen:

Bei der – dem Steuerrecht im Allgemeinen fremden – Rückwirkung (auf den Einbringungsstichtag nach § 13 UmgrStG) handelt es sich erst um die Rechtsfolge einer Umgründung nach UmgrStG. Erst wenn die für eine Umgründung nach UmgrStG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt die im UmgrStG normierte Rückwirkungsfiktion zum Tragen oder – im Falle einer Umgründung, die sich nachträglich als missglückt erweist – auch nicht. Daraus folgt, dass das UmgrStG bei Fehlen entsprechender Inkrafttretensbestimmungen in jener Fassung anzuwenden ist, die bei tatsächlicher Vornahme der Umgründung besteht (VwGH 18.10.2018, Ro 2016/15/0032).