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Karin Zahiragic - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik aus juristischer Sicht

Die Bedeutung von Normen und Regeln der Technik zu kennen, ist für Elektrotechniker in vielerlei Hinsicht relevant:

  • Bei der Angebotslegung, der Anlagenplanung und der Ausarbeitung der Werkleistung
  • Bei der Vertragsgestaltung
  • Für den Nachweis der Sorgfalt
  • Als Verkaufsargument für die eigenen Leistungen
  • Für die Errichtung, Instandsetzung und Inbetriebnahme von Anlagen
  • Für die Erweiterung von Anlagen
  • Für die Modernisierung von Anlagen

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln bzw Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten.

Es sind Regeln,

  • die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen,
  • in der Praxis bei dem nach neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchwegs bekannt sind
  • und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben.

Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar. Bei Nichteinhaltung liegt schon ein Mangel vor.

Die allgemein anerkannten Regeln umfassen daher insbesondere die ÖVE/ÖNORMen bzw ÖVE-Bestimmungen. Für gültige ÖVE/ÖNORMen besteht die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

ÖNORMen können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise (Unternehmen) zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken: Eine wiederholte Anwendung bestimmter ÖNORMen durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass diese auch in künftigen Fällen mit ihrer Anwendung rechnen und insbesondere technische Angaben im Zweifel im Sinne einer bestimmten ÖNORM auslegen müssen.

Mit dem Elektrotechnikgesetz (kurz: ETG) und der Elektrotechnikverordnung 2020 (kurz: ETV 2020) sind viele elektrotechnische Normen im Sinne einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt worden.

Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik (kurz: OVE).

Anhang I der ETV 2020 enthält das Verzeichnis der gem § 2 Abs 1 ETV 2020 für verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente, die beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik in 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erhältlich sind. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge. Das sind folgende:

  • ÖVE – E 36/1970-11-01: Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen
  • OVE – E 8014: 2019-01-01: Fundamenterder und ergänzende Maßnahmen mit Erdung und Potentialausgleich für Einrichtungen der Informationstechnik
  • OVE – E 8065: 2017-03-01: Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • ÖVE/ÖNORM E 8385: 2006-05-01: Betrieb von elektrischen Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten
  • ÖVE/ÖNORM E 8610: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke: Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt: 16 A, AC 230/400 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8611: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke: Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt: 16 A, AC 230/400 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8612: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke: Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt: 25 A, AC 230/400 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8613: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke: Dreipoliger Stecker mit N- und Schutzkontakt, 25 A, AC 230/400 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8620-1: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Zweipoliger Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II, 2,5 A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8620-2: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II: 16 A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8620-3: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 3: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse 1: 16 A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8620-4: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 4: 2012-11-01: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II, Schutzart IPX4, 16A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8620-5: 2014-06-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 5: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse I, IPX4, 16A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8622-1: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Grundausführung zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten, 16 A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8622-2: 2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2: Grundausführung zweipolige Steckdosen, 2,5 A, AC 250 V
  • ÖVE/ÖNORM E 8622-3: 2014-06-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 3: Ortsfeste Steckdosen
  • ÖVE/ÖNORM E 8622-4: 2014-06-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 4: Mobile Steckdosen und Zwischensteckvorrichtungen
  • ÖVE/ÖNORM E 8626:2012-11-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Lehren zur Überprüfung der Funktionsmaße
  • OVE E 8684-1: 2019-12-01: Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM E 8701-1: 2003-01-01: Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM E 8701-2-2:2003-11-01: Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte – Teil 2: Besondere Anforderungen für Elektrowerkzeuge
  • ÖVE-EN 31/1981-08-01: Errichtung von Elektrozaunanlagen
  • ÖVE EN 50110-2-700: 1998-11: Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 2-700: Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau
  • ÖVE-L 1/1981-07-01: Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V
  • ÖVE-L1a/1986:1987-10-30: Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V, ÖVE-L1/1981
  • OVE-Richtlinie R 1000-2: 2019-01-01: Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen – Teil 2: Blitzschutzsysteme
  • OVE-Richtlinie R 1000-3: 2019-01-01: Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen – Teil 3: Hochspannungsanlagen

Anhang II der ETV 2020 enthält nicht verbindliche elektrotechnische Normen, die kundgemacht worden sind, weil bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs 1 und Abs 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden.

Gem § 3 Abs 1 ETG 1992 sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb Österreichs so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, sowie in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, ist gegebenenfalls bei bei der Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch, sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen sind gem § 3 Abs 2 ETG 1992 jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

Die kundgemachten elektrotechnischen Normen sind folgende:

  • ÖVE/ÖNORM E 8016 2012-01-01: Elektroinstallationen-Hausanschlüsse, Hauptleitungen, Messeinrichtungen
  • OVE E 8101: 2019-01-01: Elektrische Niederspannungsanlagen
  • OVE E 8101/AC1: 2020-05-01: Elektrische Niederspannungsanlagen
  • OVE E 8120: 2017-07-01: Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln
  • OVE E 8555: 2016-12-01: Betrieb elektrischer Bahnen und Obusse
  • ÖVE-IG/EN 50075/1990–1992-02-25: Fläche, nichtwiederanschließbare, zweipolige Stecker, 2,5 A 250 V, mit Leitung für die Verbindung von Klasse II-Geräten für den Haushalt und ähnliche Zwecke
  • ÖVE/ÖNORM EN 50107-1:2003-10-01: Leuchtröhrengeräte und Leuchtröhrenanlagen mit einer Leerlaufspannung über 1 kV, aber nicht über 10 kV – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM EN 50110-1: 2014-10-01: Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen – Teil 2-100: Nationale Ergänzungen
  • OVE EN 50174-2: 2018-11-01: Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung – Teil 2: Installationsplanung und Installationspraktiken im Freien
  • OVE EN 50174-3: 2017-12-01: Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung – Teil 3: Installationsplanung und Installationspraktiken im Freien
  • OVE EN 50310: 2020-07-01: Telekommunikationstechnische Potentialausgleichsanlagen für Gebäude und andere Strukturen
  • OVE EN 50341-1: 2020-04-01: Freileitungen über AC 45 kV – Teil 1: Allgemeine Anforderungen – gemeinsame Festlegungen
  • OVE EN 50341-2-1: 2020-08-01: Freileitungen über AC 1 kV, Teil 2-1: Nationale Normative Festlegungen für Österreich basierend auf EN 50341 – 1: 2012
  • ÖVE/ÖNORM EN 50522:2011-12-01: Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV
  • ÖVE/ÖNORM EN 50565-1: 2015-03-01: Kabel und Leitungen – Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 V – Teil 1: Allgemeiner Leitfaden
  • ÖVE/ÖNORM EN 50565-2: 2015-03-01: Kabel und Leitungen – Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 V – Teil 2: Aufbaudaten und Einsatzbedingungen der Kabel- und Leitungsbauarten nach EN 50525
  • ÖVE/ÖNORM EN 60038: 2012-05-01: CENELEC-Normspannungen
  • ÖVE EN IEC 60079-0: 2019-11-01: Explosionsgefährdete Bereiche, Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen
  • OVE/ÖNORM EN 60079-14: 2014-11-01: Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen
  • OVE EN 60079-14/AC: 2016-08-01: Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen
  • ÖVE/ÖNORM EN 60079-17:2014-11-01: Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen
  • ÖVE/ÖNORM EN 60079- 19: 2015-10-01: Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung
  • ÖVE/ÖNORM EN 60079-25: 2011-07-01: Explosionsgefährdete Atmosphäre – Teil 25: Eigensichere Systeme
  • ÖVE/ÖNORM EN 60079-25/AC: 2014-03-01: Explosionsgefährdete Atmosphäre – Teil 25: Eigensichere Systeme
  • ÖVE/ÖNORM EN 60335-1: 2012-11-01: Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM EN 60335-1/AC: 2014-05-01: Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76: 2015-09-01: Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil -76: Besondere Anforderungen für Elektrozaungeräte
  • OVE EN 60335-2-86: 2016-09-01: Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-86: Besondere Anforderungen für elektrische Fischereigeräte
  • ÖVE/ÖNORM EN 61936-1: 2015-01-01: Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV – Teil 1: Allgemeine Bestimmungen – (Mit Ausnahme von Abschnitt 10 anstelle dessen EN 50522 beachtet werden muss).
  • OVE EN 61936-1/AC: 2017-08-01: Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV Teil 1: Allgemeine Bestimmungen (Berichtigung)
  • ÖVE/ÖNORM EN 62305-3: 2012-07-01: Blitzschutz-Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen
  • ÖVE/ÖNORM EN 62305-4: 2012-07-01: Blitzschutz – Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen
  • ÖVE/ÖNORM EN 62353:2015-11-01: Medizinische elektrische Geräte – Wiederholungsprüfungen und Prüfung nach Instandsetzung von medizinischen elektrischen Geräten
  • OVE-Richtlinie R 11-1: 2013-03-01: PV-Anlagen-Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, Teil 1: Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften
  • OVE-Richtlinie R 12-2: 2019-01-01: Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen
  • OVE-Richtlinie R 12-2/AC: 2019-07-01: Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen (Berichtigung)

Sofern die elektrotechnischen Normen durch konkrete Rechtsvorschriften, wie das Elektrotechnikgesetz oder die Elektroschutzverordnung für verbindlich erklärt worden sind oder für die Elektrotechnik kundgemacht worden sind, stellen diese nach herrschender Auffassung eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar. Sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. Es kommt ihnen dann unter folgenden Umständen Bedeutung zu:

  • Soweit sie kraft Vereinbarung (auch konkludent dh ohne förmliche Übereinkunft) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden
  • oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind.

Allerdings: Wurde die Art und Weise der Werkerstellung im Bauvertrag oder im sonstigen Werkvertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, so hat der Auftragnehmer das Werk so herzustellen, wie es die „Übung des redlichen Verkehrs“ (§ 914 ABGB) erfordert und für ein solches Werk ortsüblich und angemessen ist. Das bedeutet, dass dabei auch die jeweils anerkannten Regeln des für die Werkerstellung maßgebenden Fachs anzuwenden sind. Im Bereich der Bauwirtschaft sind dies die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst.

Sind im Werkvertrag die einschlägigen ÖNORMen einbezogen, so ist die Einhaltung der Regeln ohnedies ausdrücklich vereinbart. Aber auch ohne deren Einbeziehung gilt nichts anderes: Dann sind die Regeln der Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten.

Soweit die elektrotechnischen Normen nicht durch konkrete Rechtsvorschriften, wie das Elektrotechnikgesetz oder die Elektroschutzverordnung für verbindlich erklärt oder für die Elektrotechnik kundgemacht worden sind, kommt ihnen auch unter folgenden Umständen Bedeutung zu: Sie sind zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen,

  • soweit sie kraft einer Vereinbarung – auch nach der Verkehrssitte – zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden, oder
  • wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken.