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Technische und Arbeitsschutz-Prüffristen während der Corona-Krise
COVID-19, oder umgangssprachlicher das Coronavirus, hat uns plötzlich und unverhofft im März 2020 einen neuen Blick auf unser Arbeitsleben werfen lassen und hüllt uns immer noch in eine gewisse Ungewissheit. Heimarbeit, Kurzarbeit, Sperre des Kundenbereiches und erzwungene vorübergehende Schließungen dominierten unsere Arbeitswelt. Gepaart mit Mund-Nasen-Schutzmasken vor den Gesichtern und einem Rekordverbrauch an Desinfektionsmitteln und scheinbar auch Klopapier. Wie sieht es nun rechtlich mit gesetzlichen Pflichten aus, die während dieser Zeit durchzuführen waren?
Erleichterungen, aber kein rechtsfreier Raum
Es sei vorweg verraten, dass wir uns natürlich trotz der Corona-Krise in keinem rechtsfreien Raum befinden. Aber es wurden Erleichterungen beschlossen, die Unternehmen einen stressfreieren Umgang mit derzeit nicht oder nur erschwert möglichen Prüfpflichten erlauben. So wurden in gewissen Bereichen behördliche Überprüfungen derzeit auch ausgesetzt.
Nachfolgend finden Sie Beispiele aus einigen rechtlichen Bereichen wie Verkehrsrecht, Arbeitnehmerschutz, Gefahrgutbeförderungsrecht und mehr.
Hinweis:
Es überschlagen sich derzeit die Meldungen von neuen Restriktionen, Erleichterungen und Änderungen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich immer bei den zuständigen Stellen (Ministerien, Arbeitsinspektorat …) bzw auf deren Webseiten zu informieren, welche Regelungen aktuell gültig sind.
Wartungen und Überprüfungen
Grundsätzlich dürfen Wartungen und Überprüfungen durchgeführt werden. Das 1-Meter Abstandsgebot jedoch erschwert nun viele Tätigkeiten. So wurden für die Zusammenarbeit auf Baustellen besondere Regeln geschaffen, die einen sicheren Umgang und hygienische Grundanforderungen festschreiben.
Es sei hier auch auf infrastrukturkritische Bereiche verwiesen, zB die Versorgungsinfrastruktur als Beispiel angeführt. Es muss weitergehen, um das tägliche Leben zu ermöglichen.
Unter Anwendung von Schutzmaßnahmen bzw persönlicher Schutzausrüstung gegen Ansteckung ist auch eine nähere Zusammenarbeit möglich.
Unter dieser Prämisse bzw dieser rechtlichen Grundlage sollen auch Notfälle zeitnah durchgeführt werden können. Beispielsweise die Reparatur von Gasthermen, aber auch die Reparatur von Fahrzeugen, soweit erforderlich.
Die konkreten aktuellen Regelungen für besondere Personengruppen finden Sie hier: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Coronavirus.html
Arbeitsschutz
Präventionszeit, Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Präventionszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über das Kalenderjahr verteilt werden. Es besteht als kein Stress, alles jetzt durchzuführen. Es ist zulässig, Beratungen der Präventivdienste zu arbeitsbedingt erforderlichen COVID-19-Präventionsmaßnahmen in die Präventionszeit einzurechnen.
Wiederkehrende Prüfungen laut Arbeitsmittel-Verordnung
Die AM-VO erlaubt im Regelfall eine Überziehung von 3 Monaten. Wenn dieses Intervall oder fixe Intervalle aus anderen Vorschriften (zB ESV, GKV) aufgrund der derzeitigen Situation nicht einhaltbar ist bzw sind, weil zB keine Prüferinnen und Prüfer in ausreichender Zahl verfügbar sind oder ein Betriebsbereich nicht zugänglich ist, erachtet es die Arbeitsinspektion als zulässig, wenn die Prüfung verschoben wird, solange sie noch im Jahr 2020 erfolgt.
Verkehrsrecht, Gefahrgutrecht
Zulassung von Kraftfahrzeugen und § 57a – Überprüfung „Pickerl“
Aufgrund des Corona-Virus war es notwendig, den Betrieb von Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen, aber auch in Werkstätten auf ein Minimum zu reduzieren. Wobei ein Notbetrieb gewährleistet sein soll.
Durch das 4. COVID-19-Gesetz hatte man bezüglich der Überprüfungsfrist von Kfz eine Ausnahmeregelung geschaffen, die rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft tritt. Wenn die Überprüfung eines Fahrzeuges nach der bisher geltenden Regelung spätestens zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit 4-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April 2020 bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, konnte diese nun bis 31. Mai 2020 durchgeführt werden.
Quelle: 4. COVID-19-Gesetz https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.html
Fahrerqualifizierungsnachweise (Berufskraftfahrer)
Die vorherrschende Situation macht eine gewisse Flexibilität bei der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Fahrerqualifizierungsnachweis unumgänglich.
Es sollen die in allen Bereichen des öffentlichen Lebens unumgänglichen Einschränkungen – insbesondere hinsichtlich des Besuchs von Weiterbildungsveranstaltungen und der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen – den Inhabern von Fahrerqualifizierungsnachweisen nicht zum Nachteil gereichen. Andererseits lässt die derzeitige Situation mitunter gerade den Einsatz einer erhöhten Zahl von Berufskraftfahrern im Bereich des Güterkraftverkehrs erforderlich erscheinen.
Derzeit ablaufende Fahrerqualifizierungsnachweise, welche aufgrund der COVID-19-Krise nicht verlängert werden können, waren bis 31.07.2020 gültig. Nach Rückfrage bei diversen Aus- und Fortbildungsinstituten ergibt sich derzeit ein kleiner Rückstau bei der Abarbeitungen der Ausbildungen, da im Allgemeinen beispielsweise in Hörsälen nur jeder zweite Platz besetzt werden kann.
Gefahrguttransportfahrzeuge
Frächter stehen vor dem Problem, dass eventuelle Prüfungen an beispielsweise Gefahrgut-Tankfahrzeugen derzeit nur erschwert oder gar nicht durchgeführt werden. Dazu gibt es vom BMK folgender Regelung:
Wiederkehrende Prüfungen und Zwischenprüfungen von Tanks, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bleiben entgegen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, 6.9.5.2 und 6.10.4 ADR/RID bis zum 30. August 2020 gültig. Die Folgeprüfungen müssen erst bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:d2b58f34-bce0-40ca-ba60-f447324dea9f/erlass_corona_20200323.pdf
Befristete Führerscheine und Kontrolluntersuchungen von Fahrzeuglenkern
Die Corona-Situation soll nicht zu einem Nachteil für Fahrzeuglenker mit befristeten Führerscheinen, wie beispielsweise beim C- oder D-Führerschein, führen. Im Fall von befristeten Lenkberechtigungen ist auf § 8 Abs 5 FSG hinzuweisen, der eine dreimonatige „Überziehung“ der Gültigkeitsfrist ermöglicht. Der Antrag auf Verlängerung muss aber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Sofern es möglich ist, sollte der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der im Führerschein eingetragenen Befristung nur mehr innerhalb von Österreich Gültigkeit hat. Die fehlenden Nachweise sind innerhalb der dreimonatigen Frist beizubringen. Diese Vorgehensweise gilt sowohl für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C(C1) und D(D1) und für die Befristungen aller anderen im Einzelfall festgelegten Befristungen.
Im Fall der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen (Code 104) ist die Nichterfüllung der Auflage infolge der herrschenden Umstände nicht als Auflagenverstoß zu werten. Die Kontrolluntersuchungen sind innerhalb angemessener Frist nach Wiederaufnahme der behördlichen und ärztlichen Tätigkeiten nachzubringen.
Da in dieser aktuellen Situation sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens betroffen sind, kann von der Beibringung von gesonderten Nachweisen über die Unmöglichkeit der Absolvierung der Maßnahmen, Gutachten etc prinzipiell abgesehen werden. Im Einzelfall können bei bestehendem Verdacht, dass die Kulanzlösung missbräuchlich verwendet wird, von der Behörde angemessene Nachweise für die Unmöglichkeit eingefordert werden.
Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutlenker
Die vorübergehende Schließung von Schulungseinrichtungen stellt Gefahrgutlenker als auch Gefahrgutbeauftragte vor das Problem, dass unter Umständen ihre Schulung nicht angeboten wird und ihre Befähigung mangels Fortbildung abläuft.
Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutlenker, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bleiben bis zum 30. November 2020 gültig und können bis zu diesem Zeitpunkt nach den üblichen Auffrischungsmodalitäten um fünf Jahre (ausgehend vom ursprünglichen Ablaufdatum) verlängert werden.
Auch hier zeigt sich derzeit die Situation, dass Kursanhalter vermehrt Kurse anbieten, um den Rückstau trotz verminderter Lehrsaalkapazitäten abzuarbeiten.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:d2b58f34-bce0-40ca-ba60-f447324dea9f/erlass_corona_20200323.pdf
Behördliche Überprüfungen und Bewilligungen am Beispiel Strahlenschutz
Es gibt keine generellen Regelungen hinsichtlich der Aufschiebung von Terminen und Fristen. Nichtsdestotrotz werden Vor-Ort-Termine derzeit nur in besonderen Fällen durchgeführt.
§ 17-Überprüfungstermine (Anmerkung: § 61 seit Strahlenschutzgesetz 2020) – Strahlenschutzüberprüfungen sind (praktisch in ganz Österreich) derzeit ausgesetzt und werden mit neuen Terminvereinbarungen wieder fortgesetzt, wenn sich die derzeitige Situation verbessert und Beschränkungen aufgehoben werden. Die Behörde meldet sich mit Terminen – es besteht eine Pflicht der Behörde zur Kontrolle.
Neue Bewilligungen werden zwar angenommen und (im Büro) bearbeitet, Begehungen bzw Lokalaugenscheine finden derzeit nicht statt. Ausnahmen sind Notfälle oder infrastrukturkritische Anlagen.
Eichungen von Messgeräten
Aufgrund von Heimarbeit fanden beim BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) eine Zeit lang keine Eichungen statt. Besondere Ausnahmefälle waren möglich. Diverse private Eichstellen wie beispielsweise die Eichstelle für Dosimetrie in Seibersdorf sind in Betrieb.
Wiederkehrende Eichungen sind derzeit unkritisch, da sie ohnehin bis jeweils 31. Dezember des Ablaufjahres der Eichung gelten.
Eichtechnische Revisionen (Kontrollen) waren aufgrund von Heimarbeit beim BEV ausgesetzt.
Justiz-Verfahren
Das Rechtssystem ist nach zeitweiligen Verschiebungen wieder im Normalbetrieb. Nach Einführung von Videokonferenzen und der Einführung von Maßnahmen wie im nachstehenden Link sind die Gerichte wieder operativ.
https://www.justiz.gv.at/home/covid-19~7a5.de.html
Versicherungsschutz und Verträge
Erhöhte Vorsicht ist bei Versicherungen und Verträgen geboten, wenn Fristen verstreichen. So können beispielsweise Versicherungen im Falle von Schäden teilweise oder ganz aus dem Vertrag aussteigen, wenn fällige Fristen nicht termingerecht absolviert wurden. Gleichermaßen verhält es sich bei verschiedensten Arten von Verträgen! Bei unverschuldetem Ausfall – wie zB bei einer Absage durch eine Wartungsfirma – empfiehlt es sich, diese Absage, aufgrund welcher der Vetrag nicht eingehalten werden konnte, zur Vorlage beim Vertragspartner aufzubewahren.