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Thomas Gruber | Praxiswissen | Fachbeitrag

Wer darf prüfen – die elektrotechnische Organisation

Bevor man eine elektrotechnische Anlage überprüft, ist innerbetrieblich zu klären, wer überhaupt für die einzelnen Verantwortlichkeiten in einer Organisation zugeteilt wurde. Für elektrische Arbeiten sind die Verantwortlichkeiten hierarchisch gegliedert. Jeder Beschäftigte hat eine definierte Funktion. Die Zuweisung der Funktion hängt einerseits von der Größe des Unternehmens und andererseits von der Ausbildung und Erfahrung der Mitarbeiter ab. Die Regelungen dazu sind im Wesentlichen in der ÖVE/ÖNORM EN50110-1 zu finden. Im Folgenden sind die Definitionen der Personen, die für die Organisation der elektrotechnischen Arbeiten maßgeblich sind, zusammengefasst.

Der Anlagenbetreiber

Der Anlagenbetreiber trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage. Er gibt dafür die Regeln und Rahmenbedingungen der Organisation vor. Diese Person ist in der Regel Eigentümer oder Unternehmer. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein.

Der Anlagenverantwortliche

Der Anlagenverantwortliche ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen:

  • Der Anlagenverantwortliche hat in einer Gefährdungsbeurteilung die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die elektrische Anlage oder die Teile davon, die in seiner Verantwortung stehen, sowie die Auswirkungen der elektrischen Anlage auf die Arbeitsstelle und die arbeitenden Personen zu beurteilen.
  • Er ist auch die Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen.

Je nach Anlage können die Auswirkungen, welche nicht nur die elektrische Anlage betreffen, durchaus massiv sein. Zu beachten sind natürlich und vorrangig auch

  • die Sicherheit von Personen und Werten (unterschiedlichste Anforderungen zum Beispiel in Krankenhäuser, Banken),
  • aber auch Auswirkungen zum Beispiel auf das Netz durch Rückwirkungen von Schaltungen (eher in Industrieanlagen).

Die Elektrofachkraft

Hier ist besondere Vorsicht geboten, je nachdem wie und von wem eine Prüfung durchgeführt wird. Gegebenenfalls muss eine solche Person auch Behörden als „Verantwortlich Beauftragter“ gemeldet werden. Hier sind zusätzlich verschiedene Rechtsmaterien relevant, zum Beispiel auch das Gewerberecht. Eine Elektrofachkraft muss über eine geeignete fachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können. Als fachliche Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit in dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist durch eine Elektrofachkraft ausreichend zu unterrichten, sodass sie Gefahren vermeiden und erkennen kann, die von der Elektrizität ausgehen können.

In der oben angeführten ÖVE/ÖNORM EN50110-1 sind noch weitere Verantwortlichkeiten und Hierarchien angeführt. Diese sind jedoch für den laufenden Betrieb einer elektrischen Anlage nicht so relevant und können deshalb gesondert in der Norm nachgelesen werden.

Achtung:

Wichtig ist viel mehr, dass die vier oben genannten Verantwortlichkeiten konkreten Personen in einem Betrieb zugeordnet werden, was leider oftmals nicht geschieht.