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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.2 Rechtswidriges Handeln, Schuldensausmaß, Kausalität und Schaden

Grundsätzlich gilt die Regel, dass nur derjenige den Schaden zu ersetzen hat, der ihn verursacht hat. Man spricht in diesem Fall von der so genannten „Kausalität.“ Anhand der Äquivalenztheorie, der so genannten conditio sine qua non-Theorie muss geprüft werden, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn man sich das schädigende Verhalten wegdenkt. Für den Fall, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der Schädiger die konkrete schädigende Handlung nicht gesetzt hätte, liegt Kausalität vor.

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