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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.9.5 Wer trägt die Beweislast?

In der Regel ist der Vertrag, der zwischen einem Werkunternehmer und dem Kunden abgeschlossen wird, als Werkvertrag zu qualifizieren.

Gem § 1167 ABGB gelangen bei Mängeln des Werkes die für entgeltliche Verträge geltenden Bestimmungen iSd §§ 922 bis 933b ABGB zur Anwendung.

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