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Dokument-ID: 881592
6.2.2 1. Linie: Kinder (§ 732 ABGB)
Erbansprüche geborener/ungeborener Kinder
In der ersten Parentel erben die Kinder des Verstorben zu gleichen Teilen (nach Köpfen). Ungeborene Kinder sind den bereits lebenden Kindern in der Erbfolge gleichgestellt. Gem § 22 ABGB zählt der bei Erbanfall Gezeugte zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden (Aicher in Rummel3 ABGB, Rz 7 zu § 22); dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu (Welser in Rummel3, Rz 2 zu § 536; OGH 11.01.2001, 2 Ob 346/00x).