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Dokument-ID: 881594
6.2.3 2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen (§§ 735 bis 737 ABGB)
Erbfolge in der zweiten Parentel
In der zweiten Parentel kommen die Eltern und ihre Nachkommen (Geschwister oder Neffen/Nichten des Verstorbenen) zum Zug, wenn aus der ersten Parentel niemand erbt. Aus der ersten Parentel erbt niemand, wenn keine Nachkommen vorhanden sind oder vorhandene Nachkommen auf die Erbschaft verzichten, sie ausschlagen, wenn der Nachkomme erbunwürdig ist oder ein negatives Testament zulasten eines Erben vorliegt.