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3.9 Abgabe des (letalen) Präparats
Kurzüberblick |
Die Abgabe des letalen Präparats (eine tödliche Dosis von Natrium-Pentobarbital oder eines anderen, mittels Verordnung festzulegenden Mittels) erfolgt ausschließlich über öffentliche Apotheken, es ist keine ärztliche Verschreibung erforderlich oder notwendig. Der Apotheker muss die Gültigkeit der Sterbeverfügung, die Identität der sterbewilligen bzw abholenden Person prüfen und auch nachprüfen, ob die sterbewillige Person schon einmal ein Präparat erhalten hat. Eine nochmalige Aushändigung ist nur zulässig, sofern das erste Präparat zurückgegeben wird oder in der Sterbeverfügung ein Vermerk eingetragen ist, dass das ursprünglich erhaltene Präparat verloren oder gestohlen wurde. Die sterbewillige wie auch die Hilfe leistende Person sind zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Präparats verpflichtet und müssen dieses vor unbefugter Entnahme sichern; Zuwiderhandlungen ziehen zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich. Weiterführende Erläuterungen zur Dosierung, Verpackung, Etikettierung des Präparats und möglicher Begleitmedikation enthält die Sterbeverfügungs-Präparate-Verordnung (StVf-Präp-V). |