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Dokument-ID: 1192792
21.12.2 Adoptionswirkungen
Die Wirkungen der Annahme sind grundsätzlich in §§ 197 ff ABGB geregelt:
Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden (§ 197 Abs 1 ABGB).